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Kurztitel
VfGH-Aufhebung § 19 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 Ärztegesetz 1984
Fundstelle
BGBl.Nr. 798/1994
Typ
K
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretedatum
19941005
Außerkrafttretedatum
99999999
Index
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Langtitel
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des
Verfassungsgerichtshofes, daß § 19 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 des
Ärztegesetzes 1984 verfassungswidrig waren
StF: BGBl. Nr. 798/1994
Präambel/Promulgationsklausel
  Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Schlagworte
BGBl. Nr. 85/1953
Gesetzesnummer
10001353
Dokumentnummer
NOR11001362
Alte DokNr
N1199441525J
 
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Kurztitel
VfGH-Aufhebung § 19 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 Ärztegesetz 1984
Fundstelle
BGBl.Nr. 798/1994
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretedatum
19941005
Außerkrafttretedatum
99999999
Index
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Text
  Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 1994,
G 243/93-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 7. September 1994,
ausgesprochen, daß § 19 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 des
Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 851/1992 verfassungswidrig waren.
Schlagworte
BGBl. Nr. 373/1984
Gesetzesnummer
10001353
Dokumentnummer
NOR12015097
Alte DokNr
N1199441526J
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Langtitel
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des
ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz
1998 - ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz
geändert wird
(NR: GP XX RV 1386 AB 1400 S. 142. BR: AB 5785 S. 645.)
(CELEX-Nr.: 378L0686, 378L0687, 381L1057, 393L0016)
StF: BGBl. I Nr. 169/1998
Änderung
idF: BGBl. I Nr.  81/2000 (NR: GP XXI IA 182/A AB 237 S. 32.
                          BR: AB 6188 S. 667.)
     BGBl. I Nr. 110/2001 (NR: GP XXI RV 629 AB 689 S. 76.
                          BR: 6404 AB 6442 S. 679.)
     BGBl. I Nr.  65/2002 (NR: GP XXI RV 772 AB 885 S. 83.
                          BR: 6488 AB 6496 S. 682.)
     BGBl. I Nr.  91/2002 (NR: GP XXI RV 1068 AB 1101 S. 104.
                          BR: 6647 AB 6659 S. 688.)
                          [CELEX-Nr.: 378L0686, 378L0687]
     BGBl. I Nr. 140/2003 (NR: GP XXII RV 306 AB 334 S. 41.
                          BR: AB 6952 S. 704.)
                          [CELEX-Nr.: 32001L0019]
     BGBl. I Nr. 179/2004 (NR: GP XXII RV 693 AB 711 S. 90.
                          BR: AB 7175 S. 717.)
     BGBl. I Nr.  24/2005 (VfGH)
     BGBl. I Nr. 156/2005 (NR: GP XXII RV 1088 AB 1135 S. 125.)
                          [CELEX-Nr.: 31978L0686, 31978L0687,
                          31993L0016]
     BGBl. I Nr. 122/2006 (NR: GP XXII RV 1414 AB 1495 S. 150.
                          Einspr. d. BR: 1621 AB 1630 S. 160.
                          BR: 7539 AB 7601 S. 736.)
Schlagwörter
5. Ärztegesetz-Novelle (BGBl. I Nr. 140/2003),
7. Ärztegesetz-Novelle (BGBl. I Nr. 156/2005),
Gesundheitsrechtsänderungsgesetz 2006 – GRÄG 2006 (BGBl. I Nr.
122/2006)
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR30004852
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                            1. Hauptstück
                             Ärzteordnung

                             1. Abschnitt
                        Berufsordnung für Ärzte

                           Begriffsbestimmung

  § 1. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt
ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz
  1. die allgemeine Bezeichnung "Arzt" ("ärztlich") auf alle Ärzte,
     die über eine Berufsberechtigung als "Arzt für
     Allgemeinmedizin", "approbierter Arzt", "Facharzt" oder
     "Turnusarzt" verfügen,
  2. die Bezeichnung "Turnusarzt" auf alle Turnusärzte in
     Ausbildung.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071960
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2
Inkrafttretedatum
19981111
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
                           Der Beruf des Arztes

  § 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
  (2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit,
die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen
ausgeführt wird, insbesondere
  1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von
     körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von
     Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter
     Natur sind;
  2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung
     medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
  4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme
     oder Infusion von Blut;
  5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
  6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der
     medizinischen Fortpflanzungshilfe;
  7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch
     diagnostischen Hilfsmitteln;
  8. die Vornahme von Leichenöffnungen.
  (3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt
ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten
zu erstatten.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142640
Alte DokNr
N8199855544L
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3
Inkrafttretedatum
20070101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
  § 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist
ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten
sowie Fachärzten vorbehalten. Die selbstständige Ausübung des
ärztlichen Berufes ist auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform
einer offenen Gesellschaft zulässig.
  (2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in
der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3
umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten
freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt
werden.
  (3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum
Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur
unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen
Tätigkeiten in den gemäß §§ 9 bis 11 als Ausbildungsstätten
anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen bzw.
Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und
Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern
krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde
Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte, die
bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten
verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung
verantwortlichen Facharztes tätig werden.
  (4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede
Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40080317
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                  Erfordernisse zur Berufsausübung

  § 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als
Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet
der §§ 5, 5a, 32 bis 34, 36 und 37, des Nachweises der Erfüllung der
nachfolgend angeführten allgemeinen Erfordernisse, der für den Arzt
für Allgemeinmedizin oder für den Facharzt vorgeschriebenen
besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
  (2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind
  1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die
     Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des
     Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
     Schweizerischen Eidgenossenschaft.
  2. die Eigenberechtigung,
  3. die Vertrauenswürdigkeit,
  4. die gesundheitliche Eignung sowie
  5. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
  (3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind
  1. das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene
     Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im
     Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten
     Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad und
  2. im Falle des Facharztes für Mund-, Kiefer- und
     Gesichtschirurgie ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des
     zahnärztlichen Berufs nach den Bestimmungen des
     Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, und
  3. das von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1
     ausgestellte Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer
     praktischen Ausbildung nach den für den Arzt für
     Allgemeinmedizin oder Facharzt geltenden
     Ausbildungserfordernissen.
  (4) Ausbildungserfordernisse für den Arzt für Allgemeinmedizin im
Sinne des Abs. 3 Z 3 sind
  1. die mindestens dreijährige praktische, mit Erfolg zurückgelegte
     Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Art
     sowie
  2. die mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin.
  (5) Ausbildungserfordernisse für den Facharzt im Sinne des Abs. 3
Z 3 sind
  1. die mindestens sechsjährige praktische, im betreffenden
     Sonderfach und in den hiefür einschlägigen Nebenfächern mit
     Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz
     vorgeschriebenen Art sowie
  2. die mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung.
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann
hinsichtlich der praktischen Ausbildung zum Facharzt für Mund-,
Kiefer- und Gesichtschirurgie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen
der Universitätsstudien der gesamten Heilkunde und der Zahnheilkunde
(Abs. 3 Z 1 und 2) vorgesehenen Ausbildungsinhalte mit Verordnung
eine kürzere als die in der Z 1 vorgesehene Ausbildungsdauer
vorsehen, soweit dies mit der Erreichung des Ausbildungszieles
vereinbar ist.
  (6) Erfordernis für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen
Berufes als Turnusarzt (§ 3 Abs. 3) ist der Nachweis der Erfüllung
der allgemeinen Erfordernisse (Abs. 2) und der besonderen
Erfordernisse gemäß Abs. 3 Z 1 oder, im Falle einer Ausbildung zum
Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Abs. 3 Z 1 und
2. Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung als
Arzt gemäß § 5 Abs. 1 oder - soweit eine unselbständige Ausübung des
ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt für
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beabsichtigt ist - zur
selbständigen Berufsausübung als Arzt gemäß § 5 Abs. 1 und als
Zahnarzt nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes berechtigt
sind, sind ungeachtet des Mangels der Erfordernisse gemäß Abs. 3 Z 1
oder Abs. 3 Z 1 und 2 zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes als Turnusärzte befugt und diesbezüglich diesen
gleichgestellt. Solche Ärzte bedürfen auch nach Absolvierung des
Turnus für die selbständige Berufsausübung als Arzt für
Allgemeinmedizin oder Facharzt nicht des Nachweises gemäß Abs. 3 Z 1
bzw. Abs. 3 Z 1 und 2.
  (7) Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, welches
die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des
Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet,
entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1 für die freiberufliche
Berufsausübung. Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997,
BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis
des Abs. 2 Z 1; ist die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 3 nicht
möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch
eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder
durch eine mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung zu erbringen.
  (8) Für Personen, die selbst keine Staatsangehörigen einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1 für die selbstständige
Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses und für die
unselbstständige Berufsausübung als Turnusarzt, wenn sie Ehegatten
eines im Rahmen der Freizügigkeit in Österreich im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis oder selbstständig tätigen Staatsangehörigen einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind. Weiters entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1 für die
unselbständige Berufsausübung als Turnusarzt für Personen, die
selbst keine Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, wenn sie Kinder eines im
Rahmen der Freizügigkeit in Österreich beschäftigten oder
beschäftigt gewesenen Staatsangehörigen einer Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und ihr
Hauptwohnsitz in Österreich liegt.
Anmerkungen
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Schlagwörter
Mundchirurgie, Kieferchirurgie, BGBl. I Nr. 76/1997
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071961
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5
Inkrafttretedatum
20040501
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
  § 5. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind zur selbstständigen Ausübung
des ärztlichen Berufes im Rahmen einer allgemeinmedizinischen
Tätigkeit (§ 31 Abs. 1) berechtigt, wenn sie
  1. die im § 4 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse
     erfüllen,
  2. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder
     sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Anhang A der
     Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für
     Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome,
     Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl.
     Nr. 165 vom 7. Juli 1993 S 1) oder
  3. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder
     sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer
     Bescheinigung nach Artikel 9 Abs. 1, 3 oder 5 oder Artikel 9a
     der Richtlinie 93/16/EWG oder
  4. im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen
     Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung gemäß
     Artikel 42b der Richtlinie 93/16/EWG sind und
  5. in die Ärzteliste eingetragen worden sind.
  (2) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind zur selbstständigen Berufsausübung
als Fachärzte berechtigt, wenn sie
  1. die in § 4 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse
     erfüllen,
  2. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder
     sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 und
  3. sofern das Sonderfach in Österreich besteht, im Besitz eines
     fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen
     Befähigungsnachweises gemäß Anhang B der Richtlinie 93/16/EWG
     in Verbindung mit einer entsprechenden Sonderfachbezeichnung
     gemäß Anhang C der Richtlinie 93/16/EWG oder
  4. im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses
     oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer
     Bescheinigung nach Artikel 9 Abs. 2, 2a, 4 oder 5 oder
     Artikel 9a der Richtlinie 93/16/EWG oder
  5. sofern das entsprechende Sonderfach in Österreich besteht, im
     Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen
     Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung gemäß
     Artikel 42b der Richtlinie 93/16/EWG sind und
  6. in die Ärzteliste eingetragen worden sind.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40061481
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5a
Inkrafttretedatum
20031231
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
  § 5a. Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind ungeachtet des Mangels der in § 5
Abs. 1 Z 2 und 3 oder Abs. 2 Z 2, 3 und 4 genannten Erfordernisse
zur selbstständigen Berufsausübung als approbierter Arzt, Arzt für
Allgemeinmedizin oder Facharzt in einem in Österreich bestehenden
Sonderfach berechtigt, wenn
  1. sie die im § 4 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse
     erfüllen,
  2. sie im Besitz eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
     oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten
     ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen
     Befähigungsnachweises sind und in einem der übrigen
     Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen
     Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
     zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt
     sind,
  3. von der Österreichischen Ärztekammer die Gleichwertigkeit der
     Qualifikation unter Berücksichtigung der erworbenen ärztlichen
     Berufserfahrung und Ausbildung festgestellt wurde und
  4. sie in die Ärzteliste eingetragen worden sind.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40048957
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6
Inkrafttretedatum
20031231
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
  § 6. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat nach
Anhörung der Österreichischen Ärztekammer mit Verordnung nähere
Bestimmungen zu erlassen über
  1. die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß § 5 Abs. 1
     Z 2, 3 oder 4 oder Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 erforderlichen
     ärztlichen oder fachärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse,
     Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen,
  2. die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen
     Befähigungsnachweisen im Sinne des Artikels 9 Abs. 6 der
     Richtlinie 93/16/EWG sowie
  3. die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation über die
     Absolvierung einer spezifischen Ausbildung in der
     Allgemeinmedizin im Sinne des Artikels 30 der
     Richtlinie 93/16/EWG erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse
     und sonstige Befähigungsnachweise.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40048958
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7
Inkrafttretedatum
20031231
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
               Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

  § 7. (1) Personen, die die im § 4 Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 1, § 5
Abs. 1 oder § 5a angeführten Erfordernisse erfüllen und
beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen Betätigung als
Arzt für Allgemeinmedizin zuzuwenden, haben sich einer praktischen
Ausbildung in der im § 4 Abs. 4 vorgesehenen Dauer (Turnus zum Arzt
für Allgemeinmedizin) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie der
Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin zu unterziehen und den Erfolg
dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 26).
  (2) Der Turnus hat jedenfalls eine Ausbildung auf den Gebieten
Allgemeinmedizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und
Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde
sowie Neurologie oder Psychiatrie zu umfassen.
  (3) Der Turnus ist, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, in
Krankenanstalten zu absolvieren, die als Ausbildungsstätten für die
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt sind.
  (4) Die sechsmonatige Ausbildung im Ausbildungsfach
Allgemeinmedizin ist in Einrichtungen, die der medizinischen
Erstversorgung dienen, insbesondere in anerkannten Lehrpraxen
freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten
Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, in geeigneten Ambulanzen
von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren
Einrichtungen zu absolvieren. Soweit es mit der Erreichung des
Ausbildungszieles in den einzelnen Ausbildungsfächern vereinbar ist,
können weitere sechs Monate in solchen Einrichtungen oder auch in
anerkannten Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen freiberuflich tätiger
Fachärzte oder in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten
Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen,
absolviert werden. Die anrechenbare Gesamtdauer der in Einrichtungen
der medizinischen Erstversorgung oder vergleichbaren Einrichtungen
absolvierten praktischen Ausbildung beträgt insgesamt höchstens
zwölf Monate.
  (5) Die Durchführung und Organisation der Prüfung zum Arzt für
Allgemeinmedizin obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich
dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer
hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der
Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin, einschließlich eines für die
Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu
erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit
der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und
Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
  (6) Nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen können sich
auch Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder
die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, aber die
im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 und Abs. 3 Z 1 angeführten Erfordernisse
erfüllen, der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin unterziehen.
Sie bedürfen hiefür keiner Bewilligung gemäß § 35.
Schlagworte
Halskrankheit, Nasenkrankheit, Hautkrankheit, Kinderheilkunde,
Zeitaufwand
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40048990
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8
Inkrafttretedatum
20031231
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                         Ausbildung zum Facharzt

  § 8. (1) Personen, die die im § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 oder Abs.
3 Z 1 und 2 oder Abs. 6 zweiter Satz oder § 5a angeführten
Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der
Heilkunde als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt
zuzuwenden, haben sich in der im § 4 Abs. 5 vorgesehenen Dauer einer
praktischen Ausbildung in dem betreffenden Sonderfach sowie in den
hiefür einschlägigen Nebenfächern (Turnus zum Facharzt) im Rahmen von
Arbeitsverhältnissen sowie der Facharztprüfung zu unterziehen und
den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 26). Die Ausbildung
ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in den für das jeweilige
Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer
genehmigten Ausbildungsstelle, insbesondere in
Standardkrankenanstalten sowie in Schwerpunkt- oder
Zentralkrankenanstalten, zu absolvieren. Darüber hinaus kann eine
ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines
Sonderfaches in der Dauer von mindestens drei Jahren, die in den für
das jeweilige Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannten
Ausbildungsstätten und im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des
betreffenden Sonderfaches auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu
erfolgen hat, absolviert werden. Bei einer ergänzenden speziellen
Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches handelt es sich um
eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches (Additivfach).
  (2) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar
ist, kann ein Teil der Facharztausbildung, insgesamt bis zur
Höchstdauer von zwölf Monaten, in anerkannten Lehrpraxen
freiberuflich tätiger Fachärzte, in für die Ausbildung zum Facharzt
anerkannten Lehrgruppenpraxen oder anerkannten Lehrambulatorien
absolviert werden.
  (3) Die Durchführung und Organisation der Facharztprüfung obliegt
der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu eines Dritten
bedienen darf, im Zusammenwirken mit inländischen
Fachgesellschaften. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere
Vorschriften über die Organisation und Durchführung der
Facharztprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der
Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der
Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation
und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand
Bedacht zu nehmen.
  (4) Nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen können sich
auch Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder
die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, aber die
im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 und Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2
angeführten Erfordernisse erfüllen, der Ausbildung zum Facharzt
unterziehen.
  (5) Nach Maßgabe der gemäß § 10 Abs. 12 oder § 11 Abs. 9
festgesetzten Ausbildungsstellen können sich ferner Personen, die
nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die
Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, aber die im § 4
Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten Erfordernisse erfüllen und den Nachweis
einer Vorbildung, die einem an einer Universität in der Republik
Österreich erworbenen Doktorat der gesamten Heilkunde - im Fall des
Sonderfaches Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie den an einer
Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktoraten der
gesamten Heilkunde und der Zahnheilkunde (§ 4 Abs. 3 Z 1 und 2) -
gleichartig ist, der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches der
Heilkunde oder bei Nachweis, daß sie die fachlichen Erfordernisse
zur Ausübung des fachärztlichen Berufes erworben haben, der
ergänzenden speziellen Ausbildung auf einem Teilgebiet eines
Sonderfaches unterziehen. Die Bestimmungen des § 26 über den
Erfolgsnachweis und § 27 über die Ärzteliste sind auf diese Personen
sinngemäß anzuwenden. Die Österreichische Ärztekammer hat diesen
Personen auf Antrag ein Zertifikat über die erfolgreiche
Absolvierung der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches oder
über die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines
Sonderfaches auszustellen.
  (6) Personen gemäß Abs. 4 und 5 bedürfen für ihre ärztliche
Tätigkeit keiner Bewilligung gemäß § 35.
Schlagworte
Schwerpunktkrankenanstalt, Zeitaufwand, Mundchirurgie,
Kieferchirurgie
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40048994
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9
Inkrafttretedatum
20031231
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

  § 9. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 7 Abs. 3 sind Krankenanstalten
einschließlich Universitätskliniken und Klinischer Institute sowie
sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger
Untereinheiten von Medizinischen Universitäten, die von der
Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind.
Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken, Klinischen
Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich
allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat die
Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten
Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer
geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Soweit es sich
um die Ausbildung in einem Wahlfach handelt, gelten auch die für die
Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstätten als
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.
Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung im Wahlfach
Anästhesiologie und Intensivmedizin gelten alle Krankenanstalten, an
denen zumindest ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin
tätig ist.
  (2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum
Arzt für Allgemeinmedizin ist zu erteilen, wenn die für die
Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder
Organisationseinheiten über die erforderlichen
krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet
ist, dass die Einrichtung
  1. der Untersuchung und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie der
     Vor- und Nachsorge dient;
  2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Arzt für
     Allgemeinmedizin erfolgt, über Abteilungen oder
     Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von
     Abteilungen) verfügt, die von Fachärzten der betreffenden
     Sonderfächer geleitet werden;
  3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen
     nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die
     erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten jeweils
     auf dem gesamten Gebiet vermittelt;
  4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen
     fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des
     erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt.
  (3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für
die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin kann auch bei Fehlen
von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten Hals-,
Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Kinder- und Jugendheilkunde sowie Neurologie oder Psychiatrie
erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen
Gebieten durch Fachärzte als Konsiliarärzte (§ 2a Abs. 1 lit. a des
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl.
Nr. 1/1957, die eine zumindest einjährige Tätigkeit als
freiberuflich tätiger Facharzt nachweisen können, im Rahmen der
Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des
Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten
fachärztlichen Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen gewährleistet ist.
In allen anderen Fällen, in denen die Krankenanstalt nicht über
Abteilungen oder Organisationseinheiten auf allen der im § 7 Abs. 2
genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechend eingeschränkte
Anerkennung zu erteilen.
  (4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung
zum Arzt für Allgemeinmedizin kann hinsichtlich eines Gebietes gemäß
§ 7 Abs. 2 die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend
zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Krankenanstalt nicht das
gesamte Gebiet umfasst oder die erbrachten medizinischen Leistungen
nicht gewährleisten, dass sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die
erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem
gesamten Gebiet aneignen können.
  (5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in
kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum
Arzt für Allgemeinmedizin vorgesehenen Ausbildungszeiten in der
Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der
Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich
die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte ihre
Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es
Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft,
insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit
dem Ziel der selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als
Arzt für Allgemeinmedizin verpflichtet und dafür verantwortlich
(Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur
selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt für
Allgemeinmedizin oder Facharzt unterstützt werden
(Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere
Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten
Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte
verpflichtet. Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von
Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und
dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den
Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten
Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Die Träger der
anerkannten Ausbildungsstätten haben zu gewährleisten, dass
Ausbildungsinhalte, die nicht mit Erfolg zurückgelegt worden sind,
in angemessener Zeit wiederholt werden können.
  (6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich
ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen
zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich
in Ausnahmefällen aus der Einhaltung des
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997,
nichts anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig
bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden auf die Arbeitstage
der Woche aufzuteilen. Zusätzlich sind, sofern fachlich
erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu
absolvieren. Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, dass die
Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten, in
denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der
anerkannten Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Von den
35 Wochenstunden sind jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen
8.00 Uhr und 13.00 Uhr zu absolvieren, wobei die in anerkannten
Ausbildungsstätten zusätzlich zu absolvierenden Nacht- Wochenend-
und Feiertagsdienste entsprechend zu berücksichtigen sind.
  (7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem
Turnusarzt hinsichtlich jener Ausbildungsabschnitte, die nicht als
Vollzeitausbildung zu absolvieren sind, auf dessen Wunsch
Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf
jedoch um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 6)
herabgesetzt werden. Nachtdienste sowie Wochenend- und
Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die
Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in
Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert. Der Bundesminister
für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung festzulegen, welche
Ausbildungsabschnitte sowohl in Ausbildungsstätten, die für die
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, als
auch in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen,
als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind.
  (8) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden
Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte bis längstens 15. Jänner
und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der
Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des
Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und
1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.
  (9) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist nur auf Antrag und nur
für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden
Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung
als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin ist von der Österreichischen Ärztekammer
zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die
Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert
haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine für die Anerkennung
erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken, Klinische Institute
oder sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger
Untereinheiten von Medizinischen Universitäten, so hat die
Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.
Schlagworte
Vorsorge, Lehrmaterial, Halskrankheit, Nasenkrankheit, Hautkrankheit,
Kinderheilkunde, Wochenenddienst
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40048995
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10
Inkrafttretedatum
20050101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
       Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt

  § 10. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 8 Abs. 1 sind Abteilungen und
sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich
Universitätskliniken und Klinischer Institute sowie sonstige
Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von
Medizinischen Universitäten, Untersuchungsanstalten der
Gesundheitsverwaltung sowie arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80
des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, die
von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die
Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind.
Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken, Klinischen
Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich
allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat die
Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten
Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer
geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die
Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Die
Ausbildung in einem Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung
zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.
  (2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum
Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die
Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder
Organisationseinheiten über die erforderlichen
krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet
ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung
  1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung
     Kranker oder auch bettlägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge
     oder der Vorbeugung von Krankheiten dient,
  2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Facharzt eines
     Sonderfaches erfolgt, über Abteilungen oder
     Organisationseinheiten (§ 9 Abs. 2 Z 2) verfügt, die von
     Fachärzten des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter
     Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann
     für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit
     und Frauen nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer
     festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder
     Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender
     naturwissenschaftlicher Studienrichtungen der Anerkennung nicht
     entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und
     Aufsicht des auszubildenden Arztes ein Facharzt des
     betreffenden Sonderfaches betraut worden ist,
  3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen
     nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die
     erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem
     gesamten Gebiet vermittelt,
  4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen
     fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des
     erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt,
  5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der
     unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung
     stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz)
      mindestens einen weiteren zur selbstständigen Berufsausübung
     berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches
     beschäftigt.
  (3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für
die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches - ausgenommen
Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige
Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von
Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der
Gesundheitsverwaltung - ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die
Ausbildung im Hauptfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht
überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für
die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen
einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In
Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen
Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von
Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der
Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von
Dienstverhältnissen beschäftigten und zur selbstständigen
Berufsausübung berechtigten Fachärzte des betreffenden Sonderfaches
als Höchstzahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im
Hauptfach. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und
Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen
entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der zur selbstständigen
Berufsausübung berechtigten Fachärzte des betreffenden Sonderfaches
in Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen
Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von
Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der
Gesundheitsverwaltung sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis
längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich,
auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der
Österreichischen Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und
1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.
  (4) Für jede Ausbildungsstelle (Abs. 3) - ausgenommen
Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige
Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von
Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der
Gesundheitsverwaltung - ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen
oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in
Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter
Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung
berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung der
Österreichischen Ärztekammer im Rahmen der Ärzte-Ausbildungsordnung
festlegen, dass diese Voraussetzung bei einer eingeschränkten
Anerkennung als Ausbildungsstätte auch durch Fachärzte eines anderen
Sonderfaches erfüllt wird, sofern das zu vermittelnde Gebiet durch
den Umfang der Berufsberechtigung dieser Fachärzte abgedeckt wird.
  (5) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung
zum Facharzt eines Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit der
Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn
die Einrichtung nicht das gesamte Gebiet des betreffenden
Sonderfaches umfasst oder die erbrachten medizinischen Leistungen
nicht gewährleisten, dass sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die
erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet
aneignen können.
  (6) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in
kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum
Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für
die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der
Leiter jener Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum
Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte ihre Ausbildung
absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten
(Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation
der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt des jeweiligen
Sonderfaches verpflichtet und dafür verantwortlich
(Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur
selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen
Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es
Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der
ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation
der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet. Der
Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen,
Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu
beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den
Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten
Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Die Träger der
anerkannten Ausbildungsstätten haben zu gewährleisten, dass
Ausbildungsinhalte, die nicht mit Erfolg zurückgelegt worden sind,
in angemessener Zeit wiederholt werden können.
  (7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich
ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen
zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich
in Ausnahmefällen aus der Einhaltung des KA-AZG nichts anderes
ergibt, die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer
Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden auf die Arbeitstage der Woche
aufzuteilen. Zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich,
Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.
Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der
Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten, in denen der
überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der
anerkannten Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Von den
35 Wochenstunden sind jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen
8.00 Uhr und 13.00 Uhr zu absolvieren, wobei die in anerkannten
Ausbildungsstätten zusätzlich zu absolvierenden Nacht-, Wochenend-
und Feiertagsdienste entsprechend zu berücksichtigen sind.
  (8) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem
Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart
werden, wobei dieser stichhaltige Gründe nachzuweisen hat, warum die
Ausbildung im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung nicht möglich ist.
Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte der
Kernarbeitszeit (Abs. 7) herabgesetzt werden. Nachtdienste sowie
Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu
absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend
verlängert.
  (9) Die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden
Ärzte sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner
und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder
E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen
Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils
zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu
geben.
  (10) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die
Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder Festsetzung von
Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum
zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne
Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte
für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder die
Festsetzung einer Ausbildungsstelle ist von der Österreichischen
Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für
die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der
Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert haben oder
nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche
Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die
Entscheidung Universitätskliniken, Klinische Institute oder sonstige
Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von
Medizinischen Universitäten, so hat die Österreichische Ärztekammer
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur herzustellen.
  (11) Die Ausbildungsverantwortlichen haben den in Ausbildung zum
Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzten auf Verlangen nach der
Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über die
bis dahin vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen
auszustellen.
  (12) Die Österreichische Ärztekammer kann auf Antrag des Trägers
einer anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der
Ausbildung sowie hinsichtlich Universitätskliniken, Klinischer
Institute oder sonstiger Organisationseinheiten einschließlich
allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die
ausschließlich von Personen gemäß § 8 Abs. 5 besetzt werden können,
sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus
Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftsstaates,
der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der
Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder
supranationalen Organisationen getragen werden.
  (13) Die Österreichische Ärztekammer hat zur Qualitätsoptimierung
der fachärztlichen Ausbildung unter Mitwirkung der Ärztekammern in
den Bundesländern und der Träger von Ausbildungsstätten bis zum
31. Dezember 2006 ein Konzept über die mögliche Ausgestaltung einer
Rotation in der Ausbildung zum Facharzt zu erstellen. Das Konzept
hat Rotationsmodelle zu enthalten, wobei insbesondere die
organisationsrechtlichen, dienstrechtlichen und haftungsrechtlichen
Rahmenbedingungen sowie die persönlichen Bedürfnisse der rotierenden
Turnusärzte entsprechend zu berücksichtigen sind.
Schlagworte
Vorsorge, Lehrmaterial, Wochenenddienst, Nachtdienst
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40048996
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 11
Inkrafttretedatum
20050101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
    Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf
                einem Teilgebiet eines Sonderfaches

  § 11. (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem
Additivfach sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von
Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken und Klinischer
Institute sowie sonstige Organisationseinheiten einschließlich
allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie
Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, die von der
Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die
Ausbildung in einem Additivfach anerkannt worden sind. Hinsichtlich
der Anerkennung von Universitätskliniken, Klinischen Instituten und
sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger
Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat die
Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten
Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer
geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die
Ausbildung in einem Additivfach aufzunehmen.
  (2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung in
einem Additivfach ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in
Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die
erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen
und gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen
Erfordernissen die Einrichtung
  1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung
     Kranker oder auch bettlägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge
     oder der Vorbeugung von Krankheiten dient;
  2. für das Additivfach, in dem die Ausbildung erfolgt, über
     Abteilungen oder Organisationseinheiten (§ 9 Abs. 2 Z 2)
     verfügt, die von Fachärzten mit einer Ausbildung in einem
     Additivfach geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die
     Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch
     Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach
     Anhörung der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden,
     dass die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit
     durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher
     Studienrichtungen der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern
     mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des auszubildenden
     Arztes ein Facharzt mit einer Ausbildung im jeweiligen
     Additivfach betraut worden ist;
  3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen
     nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die
     erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem
     gesamten Additivfach vermittelt;
  4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen
     fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des
     erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
  5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der
     unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung
     stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz)
     mindestens einen weiteren zur selbstständigen Berufsausübung
     berechtigten Facharzt, der selbst über eine Ausbildung im
     jeweiligen Additivfach verfügt, beschäftigt.
  (3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für
die Ausbildung in einem Additivfach - ausgenommen
Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige
Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von
Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der
Gesundheitsverwaltung - ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die
Ausbildung im jeweiligen Additivfach, die wegen des
Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter
Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als
Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl
der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken,
Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten
einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen
Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung
gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen
beschäftigten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten
Fachärzte mit Ausbildung im jeweiligen Additivfach als Höchstzahl
der Ausbildungsstellen im jeweiligen Additivfach. Bei ihrer
Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der
medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen
entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der zur selbstständigen
Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit einer Ausbildung im
jeweiligen Additivfach in Universitätskliniken, Klinischen
Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich
allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sind vom
Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli
eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege
der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer jeweils zum
Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.
  (4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung
in einem Additivfach kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer
entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung
nicht das gesamte Additivfach umfasst oder die erbrachten
medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass sich die in
Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und
Erfahrungen im gesamten Additivfach aneignen können.
  (5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in
kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung in
einem Additivfach vorgesehenen Ausbildungszeiten in der
Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der
Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich
Ärzte die Ausbildung im Additivfach absolvieren, ist zur Ausbildung,
soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft,
insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte
verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher).
Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung
berechtigten Facharzt mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach
unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es
Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der
ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation
der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.
  (6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich
ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen
zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich
in Ausnahmefällen aus der Einhaltung des KA-AZG nichts anderes
ergibt, die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer
Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden auf die Arbeitstage der Woche
aufzuteilen. Zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich,
Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.
Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der
Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten, in denen der
überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der
anerkannten Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Von den
35 Wochenstunden sind jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen
8.00 Uhr und 13.00 Uhr zu absolvieren, wobei die in anerkannten
Ausbildungsstätten zusätzlich zu absolvierenden Nacht-, Wochenend-
und Feiertagsdienste entsprechend zu berücksichtigen sind.
  (7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem in
Ausbildung stehenden Facharzt auf dessen Wunsch
Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden, wobei dieser stichhaltige
Gründe nachzuweisen hat, warum die Ausbildung im Rahmen einer
Vollzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Die Wochendienstzeit darf
jedoch um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 6)
herabgesetzt werden. Nachtdienste sowie Wochenend- und
Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die
Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in
Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
  (8) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die
Ausbildung in einem Additivfach oder Festsetzung von
Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum
zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne
Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte
für die Ausbildung in einem Additivfach oder die Festsetzung einer
Ausbildungsstelle ist von der Österreichischen Ärztekammer
zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die
Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der
Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert haben oder
nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche
Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die
Entscheidung Universitätskliniken, Klinische Institute oder sonstige
Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von
Medizinischen Universitäten, so hat die Österreichische Ärztekammer
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur herzustellen.
  (9) Die Österreichische Ärztekammer kann auf Antrag des Trägers
einer anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der
Ausbildung sowie hinsichtlich Universitätskliniken, Klinischer
Institute und sonstiger Organisationseinheiten einschließlich
allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die
ausschließlich von Personen gemäß § 8 Abs. 5 besetzt werden können,
sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus
Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftsstaates,
der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der
Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder
supranationalen Organisationen getragen werden.
Schlagworte
Vorsorge, Lehrmaterial, Wochenenddienst, Nachtdienst
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40048998
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 12
Inkrafttretedatum
20031231
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                              Lehrpraxen

  § 12. (1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4
und 8 Abs. 2 gelten die Ordinationsstätten jener Ärzte für
Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen von der Österreichischen
Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für
Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte
sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte
Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber aufzunehmen.
  (2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der
nachfolgenden Bedingungen erteilt werden:
  1. der Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt muss über die zur
     Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Berufserfahrung
     und Patientenfrequenz verfügen;
  2. die Ordinationsstätte muss die zur Erreichung des
     Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in
     apparativer Hinsicht, aufweisen.
Die gemäß Z 1 erforderliche Berufserfahrung hat der
Lehrpraxisinhaber durch eine zumindest dreijährige Tätigkeit als
niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt
nachzuweisen.
  (3) Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung des Turnusarztes mit
dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener
Arzt verpflichtet. Der Lehrpraxisinhaber hat den Erwerb von
Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und
dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den
Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten
Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist vom
Lehrpraxeninhaber zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat
entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu
übernehmen. Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt
ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat - ausgenommen
die Fälle des § 9 Abs. 3 erster Satz - im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und eine
Kernarbeitszeit von mindestens 35 Wochenstunden untertags,
jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.
  (4) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem
Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart
werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte
herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der
Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend
verlängert.
  (5) Die Bewilligung ist von der Österreichischen Ärztekammer
zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eines der im Abs. 2
angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder
nachträglich weggefallen ist.
  (6) Der Lehrpraxisinhaber hat den in seiner Lehrpraxis
beschäftigten Turnusarzt bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines
Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer der
Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des
Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden
Jahres bekannt zu geben.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40049000
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 12a
Inkrafttretedatum
20060727
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                       Lehrgruppenpraxen

  § 12a. (1) Als anerkannte Lehrgruppenpraxen im Sinne der §§ 7 Abs.
4 und 8 Abs. 2 gelten jene Gruppenpraxen (§ 52a), denen von der
Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von
Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt
worden ist. Solche Lehrgruppenpraxen sind in das von der
Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der
Lehrgruppenpraxen aufzunehmen.
  (2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der
nachfolgenden Voraussetzungen erteilt werden:
  1. die Gruppenpraxis muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles
     erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer
     Hinsicht, und die erforderliche Patientenfrequenz aufweisen;
  2. die Gruppenpraxis muss gewährleisten, dass die erbrachten
     medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in
     Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse,
     Erfahrungen und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und
     Behandlungen vermitteln;
  3. für die Ausbildung muss zumindest ein zur selbstständigen
     Berufsausübung berechtigter Arzt des entsprechenden
     medizinischen Faches, der über die zur Erreichung des
     Ausbildungszieles erforderliche Berufserfahrung verfügt
     (Ausbildungsverantwortlicher), in der Gruppenpraxis als
     Gesellschafter während der Öffnungszeit der Gruppenpraxis tätig
     sein;
  4. der Ausbildungsverantwortliche muss in einem solchen Ausmaß in
     der Lehrgruppenpraxis tätig sein, dass eine Tätigkeit des
     Turnusarztes nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die
     Ausbildung verantwortlichen Arztes gewährleistet ist.
Die nach Z 3 erforderliche Berufserfahrung hat die Lehrgruppenpraxis
durch eine zumindest dreijährige Tätigkeit zumindest eines
Gesellschafters der Lehrgruppenpraxis als niedergelassener Arzt für
Allgemeinmedizin oder als niedergelassener Facharzt nachzuweisen.
  (3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrgruppenpraxis ist die
Zahl der Turnusärzte, die wegen des Ausbildungserfolges nicht
überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für
die Anerkennung als Lehrgruppenpraxis genannten Voraussetzungen,
festzusetzen. Bei Lehrgruppenpraxen für die Ausbildung zum Facharzt
ist darüber hinaus zu bestimmen für welche(s) medizinische
Sonderfächer(fach) die Bewilligung erfolgt.
  (4) Die Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis sind zur Ausbildung
der Turnusärzte mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als
niedergelassener Arzt verpflichtet. Sie haben in kürzestmöglicher
Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen der Lehrgruppenpraxis
vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Lehrgruppenpraxis für die
bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der in der
Lehrgruppenpraxis für die jeweilige Ausbildung verantwortliche
Gesellschafter hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und
Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen,
inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für
die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich
vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist zur persönlichen
Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand
auch Mitverantwortung zu übernehmen. Diese praktische Ausbildung hat
im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Gruppenpraxis zu erfolgen
und eine Kernarbeitszeit von mindestens 35 Wochenstunden untertags,
jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.
  (5) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des
Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit
von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche
aufzuteilen.
  (6) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem
Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart
werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte
herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der
Ausbildung im Rahmen einer Lehrgruppenpraxis werden, sofern
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend
verlängert.
  (7) Die Bewilligung ist von der Österreichischen Ärztekammer
zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eines der im Abs. 2
angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder
nachträglich weggefallen ist. Die Zahl der Turnusärzte ist von der
Österreichischen Ärztekammer neu festzusetzen, wenn hervorkommt,
dass eine Voraussetzung für die Entscheidung gemäß Abs. 3 schon
ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist
bzw. sich maßgeblich geändert hat.
  (8) Die Turnusärzte sind von dem für die jeweilige Ausbildung
verantwortlichen Gesellschafter der anerkannten Lehrgruppenpraxis
bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines Jahres schriftlich im
Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter
Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag
1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40080318
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 13
Inkrafttretedatum
20031231
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                        Lehrambulatorien

  § 13. (1) Lehrambulatorien im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2
sind jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger
Ambulatorien, die von der Österreichischen Ärztekammer als
Lehrambulatorien für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
oder zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Die
anerkannten Lehrambulatorien sind in das von der Österreichischen
Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten Lehrambulatorien
aufzunehmen.
  (2) Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist zu erteilen, wenn
gewährleistet ist, dass
  1. für die Ausbildung ein zur selbstständigen Berufsausübung
     berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zur
     Verfügung steht (Ausbildungsverantwortlicher) und neben diesem
     mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung
     berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt
     ist;
  2. der Ausbildungsverantwortliche oder dessen Stellvertreter in
     einem solchen Ausmaß beschäftigt wird, dass durch deren
     Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums
     eine Tätigkeit der Turnusärzte nur unter Anleitung und Aufsicht
     eines für die Ausbildung verantwortlichen Arztes erfolgen kann;
  3. die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang
     den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen
     Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und
     Behandlungen vermitteln;
  4. das Lehrambulatorium über alle zur Erreichung des
     Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und
     Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und
     Untersuchungsmaterials verfügt;
  5. die im Abs. 6 vorgesehenen wöchentlichen Ausbildungszeiten
     durch die Betriebszeiten eingehalten werden.
  (3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium ist die
Zahl der Ausbildungsstellen, die wegen des Ausbildungserfolges nicht
überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für
die Anerkennung als Lehrambulatorium genannten Voraussetzungen
einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen.
  (4) Für jede Ausbildungsstelle ist neben dem
Ausbildungsverantwortlichen mindestens ein weiterer zur
selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des
betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.
  (5) Die Träger der Lehrambulatorien haben in kürzestmöglicher Zeit
und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen eines Lehrambulatoriums
vorgesehenen Ausbildungszeiten im Lehrambulatorium für die
bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der
Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung dieser Ärzte mit dem
Ziel der selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt
für Allgemeinmedizin oder Facharzt des jeweiligen Sonderfaches
verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbstständigen
Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches
unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Der
Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen,
Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu
beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den
Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten
Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist zur
persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem
Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen.
  (6) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des
Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit
von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche
aufzuteilen. Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, dass die
Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten, in
denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals im
Lehrambulatorium anwesend ist, absolviert wird. Von den
35 Wochenstunden sind daher jedenfalls 25 Stunden in der Zeit
zwischen 8.00 Uhr und 13.00 Uhr zu absolvieren.
  (7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem
Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart
werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte der
Kernarbeitszeit (Abs. 6) herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie
die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen eines Lehrambulatoriums
werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird,
entsprechend verlängert.
  (8) Die in Ausbildung stehenden Turnusärzte sind vom Leiter des
Lehrambulatoriums bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden
Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer der
Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des
Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden
Jahres bekannt zu geben.
  (9) Eine rückwirkende Anerkennung von Lehrambulatorien oder
Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für
einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen
ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als
Lehrambulatorium oder Festsetzung einer Ausbildungsstelle ist von
der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn sich die für
die Anerkennung als Lehrambulatorium oder für die Festsetzung einer
Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert haben oder
nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche
Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
Schlagworte
Lehrmaterial
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40049002
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 13a
Inkrafttretedatum
20020801
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                        Rechtsmittelverfahren

  § 13a. Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den
Angelegenheiten der §§ 9, 10, 11, 12, 12a und 13 können durch
Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes,
in dessen Bereich die Anerkennung der Ausbildungseinrichtung
beabsichtigt ist, angefochten werden.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40029479
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 13b
Inkrafttretedatum
20060727
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
      Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr

  § 13b. Die Österreichische Ärztekammer kann eine Verordnung über
die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für die in den
Angelegenheiten der §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 14, 14a, 15 Abs. 2,
32, 33, 35 und 39 Abs. 2 durchzuführenden Verfahren erlassen. Die
Höhe der Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung
der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand
zu richten.
Schlagwörter
Personalaufwand
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40080319
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 14
Inkrafttretedatum
20031231
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
    Anrechnung fachärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß
               Artikel 8 der Richtlinie 93/16/EWG

  § 14. (1) Eine bereits abgeleistete und durch ein von den
zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestelltes
Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis,
belegte einschlägige fachärztliche Aus- oder Weiterbildungszeit von
Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist unter der Voraussetzung der
Gleichwertigkeit zur Gänze oder teilweise auf die für die Ausbildung
zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach
vorgesehene Dauer anzurechnen, soweit diese der in Österreich für
das betreffende Sonderfach oder Additivfach vorgeschriebenen
Ausbildungsdauer entspricht. Dabei sind auch ihre erworbene
einschlägige Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstige
fachärztliche Aus- oder Weiterbildung zu berücksichtigen. Überdies
muss es sich um ein Diplom handeln, das nicht unter Artikel 4 der
Richtlinie 93/16/EWG fällt, oder das zwar in Artikel 4 der
Richtlinie 93/16/EWG angeführt ist, aber im betreffenden Heimat-
oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt wird.
  (2) Der Antrag ist im Wege der Landesärztekammer jenes
Bundeslandes einzubringen, in dem der Hauptwohnsitz oder, wenn der
Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in
Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht
bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des
Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher
nicht bestanden hat, ist der Antrag im Wege einer vom Antragsteller
zu wählenden Landesärztekammer einzubringen. Diese hat nach Prüfung
der formellen Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen
Ärztekammer zu übermitteln. Die Österreichische Ärztekammer hat den
Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer seiner
fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die Dauer der noch
erforderlichen Ausbildung im angestrebten Sonderfach oder
Additivfach gemäß den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung zu
unterrichten. Dies hat anhand der vorgelegten Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und unter
Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und
sonstigen fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung gemäß Abs. 1 zu
erfolgen.
  (3) Die Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb
einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der
Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen
einreicht, zu entscheiden.
  (4) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 3
steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich
der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz
in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte
Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der
letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich
gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, steht die
Berufung an den Landeshauptmann jenes Bundeslandes offen, in dem der
Antragsteller den Antrag im Wege der betreffenden Landesärztekammer
eingebracht hat.
Schlagworte
Ausbildungszeit, Heimatstaat, Ausbildung
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40049004
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 14a
Inkrafttretedatum
20060727
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
      Anrechnung von sonstigen Zeiten ärztlicher Aus- oder
           Weiterbildung, Tätigkeiten und Prüfungen

  § 14a. (1) Sofern § 14 nicht zur Anwendung kommt, sind unter der
Voraussetzung der Gleichwertigkeit
  1. im Inland nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
     absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten,
  2. im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder
     Weiterbildungszeiten,
  3. in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen
     Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
     unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher
     Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der
     Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt
     gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten,
  4. Zeiten des Präsenzdienstes,
  5. des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer sowie
  6. des Zivildienstes
auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach
vorgesehene Dauer anzurechnen.
  (2) Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind im Ausland
absolvierte Prüfungen auf die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin
oder zum Facharzt anzurechnen.
  (3) Bei Bedarf kann die Ausbildungskommission feststellen, dass
bestimmte in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter
Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum
Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als
Arzt für Allgemeinmedizin gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und
Fertigkeiten der durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung zum
Arzt für Allgemeinmedizin gleichwertig sind, wenn
  1. diese Zeiten der gemäß der Richtlinie 93/16/EWG und der
     Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
     Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22,
     geregelten besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin des
     betreffenden Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
     oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechen, und
  2. durch die Absolvierung dieser Zeiten die in der Verordnung über
     die Ärzte-Ausbildung gemäß § 24 geregelten Ziele der Ausbildung
     zum Arzt für Allgemeinmedizin erreicht werden.
  (4) Bei Bedarf kann die Ausbildungskommission feststellen, dass
bestimmte in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter
Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum
Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als
Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der
durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung zum Facharzt
gleichwertig sind, wenn
  1. diese Zeiten der gemäß der Richtlinie 93/16/EWG und der
     Richtlinie 2005/36/EG geregelten fachärztlichen Weiterbildung
     des betreffenden Mitgliedstaates des Europäischen
     Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
     entsprechen, und
  2. durch die Absolvierung dieser Zeiten die in der Verordnung über
     die Ärzte-Ausbildung gemäß § 24 geregelten Ziele der Ausbildung
     zum Facharzt erreicht werden.
  (5) Ein Antrag gemäß Abs. 1 oder 2 ist im Wege der
Landesärztekammer jenes Bundeslandes einzubringen, in dem der
Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in
Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz
oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz
oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern
auch ein solcher nicht bestanden hat, ist der Antrag im Wege einer
vom Antragsteller zu wählenden Landesärztekammer einzubringen. Diese
hat nach Prüfung der formellen Voraussetzungen den Antrag der
Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln. Bei einem Antrag gemäß
Abs. 1 hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach
Beurteilung von Inhalt und Dauer der absolvierten Zeiten anhand der
vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner
Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen ärztlichen Aus- oder
Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu
unterrichten. Bei einem Antrag gemäß Abs. 2 hat die Österreichische
Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung der vorgelegten
Unterlagen über die anrechenbaren Prüfungsteile zu unterrichten.
  (6) Die Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb
einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der
Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen
einreicht, zu entscheiden.
  (7) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 6
steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich
der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz
in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte
Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der
letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich
gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, steht die
Berufung an den Landeshauptmann jenes Bundeslandes offen, in dem der
Antragsteller den Antrag im Wege der betreffenden Landesärztekammer
eingebracht hat.
Schlagwörter
Ausbildungszeit, Ausbildung
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40080320
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 15
Inkrafttretedatum
20031231
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                    Diplome und Bescheinigungen

  § 15. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
  1. die allgemeinen Erfordernisse (§ 4 Abs. 2) und
  2. das besondere Erfordernis gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 oder
  3. die besonderen Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 und 2 und
  4. die Ausbildungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 4 oder 5
erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung
einer Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom
über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin) oder
Facharzt (Facharztdiplom) geltenden Ausbildungserfordernissen
auszustellen. Ein entsprechendes Diplom ist weiters Personen
auszustellen, die ihre ärztliche Ausbildung als Turnusarzt gemäß § 4
Abs. 6 zweiter Satz absolviert haben.
  (2) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1.
Jänner 1994 ein Zertifikat über die Absolvierung der Ausbildung zum
praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen
Bezeichnung mit den in den Anhängen A, B und C oder gemäß dem
Artikel 30 der Richtlinie 93/16/EWG für Österreich angeführten
Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf
Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 9 Abs. 5 dieser
Richtlinie auszustellen, sofern dieses Zertifikat eine Ausbildung
abschließt, die den Artikeln 2 oder 4 dieser Richtlinie entspricht
und dem in den Anhängen A, B und C oder gemäß dem Artikel 30 dieser
Richtlinie für Österreich angeführten Diplom gleichgehalten wird.
  (3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht vor, so hat
die Österreichische Ärztekammer die Ausstellung des Diplomes oder
der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
  (4) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 3
steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich
der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in
Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz
oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz
oder Aufenthalt des Arztes in Österreich gelegen ist.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40049006
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 23
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                              3. Abschnitt
                  Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte

  § 23. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40073124
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 24
Inkrafttretedatum
20031231
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
               Verordnung über die Ärzte-Ausbildung

  § 24. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter
Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der
Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen
über
  1. die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die
     Ausbildung zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse
     einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der
     Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Ausbildungsfächer samt
     Dauer), ausgenommen die Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für
     Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),
  2. die für die Ausbildung in den Additivfächern vorzusehenden
     Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des
     Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der
     Ausbildung,
  3. die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für
     Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer der Sonderfächer und für
     die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und
     Fertigkeiten sowie über die nähere Ausgestaltung der
     Nebenfächer der Sonderfächer, jedoch nur, soweit die
     Österreichische Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat,
  4. das notwendige Übergangsrecht im Zusammenhang mit der
     Anerkennung von Ausbildungsstätten sowie über
  5. den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zum Arzt für
     Allgemeinmedizin, zum Facharzt und in einem Additivfach,
     hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen
     und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische
     Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat.
  (2) Über die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt
für Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer der Sonderfächer und für
die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten sowie über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der
Sonderfächer hat die Österreichische Ärztekammer unter Beachtung des
aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der
internationalen Entwicklung der Allgemeinmedizin eine Verordnung zu
erlassen und regelmäßig anzupassen.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40049082
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 25
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                     Lehr- und Lernzielkatalog

  § 25. Die Österreichische Ärztekammer kann unter Beachtung der
Bestimmungen über die Ärzteausbildung Näheres über die von den
Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und
Lehrambulatorien nach Inhalt und Umfang zu erbringenden
medizinischen Leistungen bestimmen (Lehr- und Lernzielkatalog).
Schlagwörter
Lehrkatalog
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071962
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 26
Inkrafttretedatum
20031231
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                           Erfolgsnachweis

  § 26. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt oder in einem
Additivfach ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt (die
vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten) und Dauer der
jeweiligen Ausbildungsfächer (Sonderfach, Hauptfach, Wahlfach,
Pflichtnebenfach, Wahlnebenfach) entsprechend Bedacht genommen wird,
sowie, ausgenommen die Ausbildung in einem Additivfach, durch ein
Prüfungszertifikat über die mit Erfolg zurückgelegte Arztprüfung
(Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung) zu
erbringen.
  (2) Das Rasterzeugnis ist von den ausbildenden Ärzten der
anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und
Lehrambulatorien zu unterfertigen und hat die Feststellung zu
enthalten, dass die Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit
oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
  (3) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Verordnung über die
Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von
Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse
sowie über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate zu erlassen.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40049268
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 27
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                            Ärzteliste

  § 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit
mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die
Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der
zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste)
zu führen. Die Liste ist hinsichtlich Namen, Berufsbezeichnungen
samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß § 43
Abs. 4, Diplomen der Ärztekammern in den Bundesländern, Verträgen
mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie
Eintragungsnummer, Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse oder – bei
Ärzten gemäß § 47 – Wohnadresse öffentlich. Die Einsichtnahme in den
öffentlichen Teil der Liste sowie die Anfertigung von Abschriften
ist jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Österreichischen
Ärztekammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten. In
Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste können von
den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie
über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende
Kommunikationseinrichtungen veröffentlicht werden.
  (2) Personen, die die in §§ 4, 5 oder 5a für die selbständige oder
für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes
vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und den ärztlichen Beruf als
Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt oder
Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer
ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege
der Landesärztekammern zu melden und die erforderlichen Personal-
und Ausbildungsnachweise vorzulegen. Vor Aufnahme einer
unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber
auf dieses Erfordernis hinzuweisen.
  (2a) Staatsangehörige der Republik Estland, der Republik Lettland,
der Republik Litauen, der Republik Polen, der Slowakischen Republik,
der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik und der Republik
Ungarn, die eine Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für
Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt oder Turnusarzt im
Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben, haben bei der Anmeldung
zur Eintragung in die Ärzteliste die Erfüllung der Voraussetzungen
für eine Beschäftigung gemäß § 3 in Verbindung mit § 32a des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975,
nachzuweisen. Dieser Nachweis gilt als ein Erfordernis gemäß § 4
Abs. 2 für die Ausübung des ärztlichen Berufes.
  (3) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist durch ein
ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der
Vertrauenswürdigkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung oder
eine vergleichbare Bescheinigung zu erbringen, in der keine
Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht
erwarten lässt. Soweit die entsprechenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften des betreffenden Heimat- oder
Herkunftsstaates die Ausstellung einer
Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einer vergleichbaren
Bescheinigung vorsehen, ist der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit
auch durch eine solche Bescheinigung zu erbringen, in der keine
Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht
erwarten lässt. Die Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der
Vertrauenswürdigkeit dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur
Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  (4) Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum können den Nachweis der
Vertrauenswürdigkeit auch durch eine von der zuständigen Behörde des
Heimat- oder Herkunftstaates ausgestellte entsprechende
Bescheinigung, aus der die Vertrauenswürdigkeit hervorgeht,
erbringen. Wird in diesem Staat ein solcher Nachweis nicht verlangt,
so ist, wenn ein Strafregisterauszug nicht beigebracht werden kann,
ein gleichwertiger Nachweis zu erbringen. Der Nachweis der
gesundheitlichen Eignung kann auch durch Vorlage einer
entsprechenden, im Heimat- oder Herkunftstaat erforderlichen
Bescheinigung oder, wenn in diesem Staat ein derartiger Nachweis
nicht verlangt wird, durch Vorlage eines im Heimat- oder
Herkunftstaat ausgestellten ärztlichen Zeugnisses erbracht werden.
Die Nachweise der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen
Eignung dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter
als drei Monate sein.
  (5) Hat die Österreichische Ärztekammer von einem Sachverhalt
Kenntnis, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes
in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eingetreten sein soll und der geeignet wäre, Zweifel
im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu
begründen, so kann sie die zuständige Stelle dieses Staates davon
unterrichten und sie ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr
binnen längstens drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses
Sachverhaltes gegen die betreffende Person in diesem Staat ermittelt
wird oder eine disziplinarrechtliche, administrative oder
justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt wurde.
  (6) Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste ist in
deutscher Sprache einzubringen. Der Nachweis der
Vertrauenswürdigkeit und das ärztliche Zeugnis sind, sofern sie
nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter
Übersetzung vorzulegen.
  (7) Erfüllt die betreffende Person die für die Art der
Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat sie die
Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihr
einen mit ihrem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis)
auszustellen. Wenn die Erfüllung der Voraussetzungen für eine
Beschäftigung gemäß § 3 in Verbindung mit § 32a AuslBG zeitlich
befristet ist, hat auch die Eintragung in die Ärzteliste
entsprechend zeitlich befristet zu erfolgen. Dies ist der Person
anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste unter dem Hinweis, dass
ihre ärztliche Berufsberechtigung nach Fristablauf von Gesetzes
wegen erlischt, schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann von der
Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 59 Abs. 3 abgesehen
werden. Die ärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der
Bestätigung über die Eintragung in die Ärzteliste (Ärzteausweis)
aufgenommen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung haben Personen,
die Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dieselben
Rechte und Pflichten wie die in die Ärzteliste eingetragenen
österreichischen Ärzte.
  (8) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse nicht, so hat
die Österreichische Ärztekammer die Eintragung in die Ärzteliste mit
Bescheid zu versagen.
  (9) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Anmeldung ohne
Verzug, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der
vollständigen Unterlagen zu erledigen. Diese Frist wird im Falle
eines Ersuchens gemäß Abs. 5 bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem
die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. Die
Österreichische Ärztekammer hat das Verfahren unverzüglich nach
Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht binnen drei
Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Abs. 5 einlangen,
unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.
  (10) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung in die
Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder
Dienstort oder nach dem Wohnsitz (§ 47) zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.
Schlagwörter
Personalnachweis, Heimatstaat
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071963
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 28
Inkrafttretedatum
20020801
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
  § 28. Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 27
Abs. 8 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen
Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz
in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte
Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der
letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich oder,
sofern auch ein solcher nicht besteht, der in Aussicht genommene
Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40029484
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 29
Inkrafttretedatum
20031231
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
  § 29. (1) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt im Wege
der Ärztekammern in den Bundesländern binnen einer Woche ferner
folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
  1. jede Namensänderung;
  2. jede Eröffnung bzw. Auflassung eines Berufssitzes oder
     Dienstortes sowie jede Verlegung eines Berufssitzes oder
     Dienstortes unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete
     Verlegung jedoch nur dann, wenn sie voraussichtlich drei
     Monate übersteigt;
  3. jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen
     Aufenthaltes (Adresse);
  4. jeder Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der
     ärztlichen Tätigkeit für länger als drei Monate;
  5. die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des
     ersten Berufssitzes (§ 45 Abs. 3 erster Satz) sowie die
     Beendigung einer solchen Tätigkeit;
  6. die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit;
  7. jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations-
     und Apparategemeinschaften und/oder Gruppenpraxen sowie den
     Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;
  8. die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 59 Abs. 5 und
  9. bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß § 59 Abs. 7 der
     Hauptwohnsitz.
  (2) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Änderung und
Ergänzung in der Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten
Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (§ 47) zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Landeshauptmann
mitzuteilen.
  (3) Näheres über die Einrichtung der Ärzteliste, über das
Verfahren zur Eintragung und Streichung in diese Liste, über Inhalt
und Form des Ärzteausweises und über die nach diesem Bundesgesetz an
die Behörden und Ärztekammern ergehenden Meldungen ist von der
Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung zu bestimmen. Dabei
ist sicherzustellen, dass das an einer geordneten Erfassung der
Ärzte bestehende öffentliche Interesse gewahrt bleibt. Die
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz
über die Ärzteliste sowie über Inhalt und Form der Ärzteausweise
(Ärzteliste-Verordnung), BGBl. Nr. 392/1995, tritt mit
In-Kraft-Treten der Ärzteliste-Verordnung der Österreichischen
Ärztekammer außer Kraft.
Schlagworte
Ordinationsgemeinschaft
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40049270
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 30
Inkrafttretedatum
19981111
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
                   Prüfung der Vertrauenswürdigkeit

  § 30. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat über Ersuchen eines
der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
Sachverhalte zu prüfen, die von diesem Staat mitgeteilt werden und
die
  1. in die Ärzteliste eingetragene österreichische Staatsbürger
     oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, die
     beabsichtigen, sich in diesem Staat einer ärztlichen Betätigung
     zuzuwenden,
  2. sich vor Niederlassung der betreffenden Person im betreffenden
     Staat in der Republik Österreich ereignet haben sollen,
  3. genau bestimmt sind und
  4. nach Auffassung dieses Staates geeignet sein könnten, sich auf
     die für die Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche
     Vertrauenswürdigkeit auszuwirken.
  (2) Im Rahmen der Prüfung ist nach Einholung einer Stellungnahme
des betroffenen Arztes festzustellen, ob gegen ihn wegen dieses
Sachverhaltes in Österreich ermittelt wird oder eine
disziplinarrechtliche, verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliche
oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt wurde. Das Ergebnis
dieser Prüfung ist der im ersuchenden Staat zuständigen Stelle samt
einer Beurteilung, ob die verhängte Maßnahme geeignet ist, die
Vertrauenswürdigkeit der Person im Hinblick auf die ärztliche
Berufsausübung in Zweifel zu ziehen, binnen drei Monaten zu
übermitteln.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142668
Alte DokNr
N8199855572L
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 31
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                    Selbständige Berufsausübung

  § 31. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des
ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als
approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung
einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für
Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt,
gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen
eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
  (2) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen
Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben,
sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt
auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt,
gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen
eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
  (3) Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr
Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für
  1. Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des
     ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
  2. Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des § 40 in
     organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw.
     Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden, sowie
     für
  3. Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie,
     Innere Medizin und Unfallchirurgie, sofern diese auf Grund
     krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen
     sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und
     eine Fortbildung gemäß § 40 absolviert haben.
  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)
  (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071964
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 32
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
     Selbstständige Berufsausübung auf Grund einer Bewilligung

  § 32. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
  1. im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des
     ärztlichen Berufes erworben haben,
  2. nicht gemäß §§ 4, 5 oder 5a zur selbständigen Ausübung des
     ärztlichen Berufes berechtigt sind,
  3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen
     und
  4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit
     § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4 Abs. 5 Z 2 erbringen,
eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur
selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines
Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt in
Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen.
  (2) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1
ist
  1. der Nachweis, dass die Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer
     ausreichenden allgemein ärztlichen oder fachärztlichen
     Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß § 31 zur
     selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt
     trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der
     Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der
     österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung
     steht, und
  2. die Bestätigung des Dienstgebers über den beabsichtigten
     Abschluss eines Dienstverhältnisses mit dem Antragsteller.
  (3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden
ist, sind nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf freiberuflich
außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder
Justizanstalt auszuüben. Eine selbstständige Ausübung des ärztlichen
Berufes in einer anderen als der im Bewilligungsbescheid genannten
Krankenanstalt oder Justizanstalt ist nur zum Zwecke von
kurzfristigen Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen im Falle eines
identen Rechtsträgers zulässig.
  (4) Die Bewilligung ist
  1. der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
     sowie
  2. dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der
     ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist,
in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
  (5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß
Abs. 1 zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass
  1. eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon
     ursprünglich nicht gegeben war oder
  2. ein Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 weggefallen ist.
  (6) Bei Fortbestand des Bedarfs hat die Österreichische
Ärztekammer auf Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu
befristende Bewilligungen zu erteilen.
  (7) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wurde,
sind unter Hinweis auf die Bewilligung in die Ärzteliste gemäß § 27
einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß § 27 Abs. 7 ist nicht
auszustellen.
  (8) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn
  1. die ärztliche Tätigkeit in der Krankenanstalt oder
     Justizanstalt, für die die Bewilligung erteilt worden ist, vor
     Fristablauf beendet worden ist oder
  2. das allgemeine Erfordernis gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt und eine
     Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 als Arzt für
     Allgemeinmedizin oder Facharzt erfolgt ist.
Schlagwörter
Urlaubsvertretung
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071965
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 33
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
  § 33. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
  1. im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des
     ärztlichen Berufes erworben haben,
  2. nicht gemäß §§ 4, 5 oder 5a zur selbständigen Ausübung des
     ärztlichen Berufes berechtigt sind,
  3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen
     und
  4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit
     § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4 Abs. 5 Z 2 erbringen,
eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur
freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für
Allgemeinmedizin oder Facharzt zu erteilen.
  (2) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1
ist der Nachweis, dass die Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer
ausreichenden allgemein ärztlichen oder fachärztlichen Betreuung der
Patienten in dem für den Berufssitz in Aussicht genommenen Ort und
dessen Einzugsgebiet erforderlich ist und ein gemäß § 31 zur
selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt trotz
Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der
Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht.
  (3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden
ist, sind berechtigt, den ärztlichen Beruf auch im Rahmen
konsiliarärztlicher Tätigkeiten auszuüben.
  (4) Die Bewilligung ist
  1. der nach dem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
     sowie
  2. dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der
     ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist,
in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
  (5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß
Abs. 1 zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass
  1. eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon
     ursprünglich nicht gegeben war oder
  2. ein Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 weggefallen ist.
  (6) Bei Fortbestand des Bedarfs hat die Österreichische
Ärztekammer auf Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu
befristende Bewilligungen zu erteilen.
  (7) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wurde,
sind unter Hinweis auf die Bewilligung in die Ärzteliste gemäß § 27
einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß § 27 Abs. 7 ist nicht
auszustellen.
  (8) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn
  1. die ärztliche Tätigkeit in dem Ort oder dessen Einzugsgebiet,
     für den die Bewilligung erteilt worden ist, vor Fristablauf
     beendet worden ist oder
  2. das allgemeine Erfordernis gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt und eine
     Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 als Arzt für
     Allgemeinmedizin oder Facharzt erfolgt ist.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071966
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 34
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
      Professoren mit ausländischen medizinischen Doktoraten

  § 34. Die im Ausland erworbenen medizinischen Doktorate der
Professoren eines medizinischen Faches, die aus dem Ausland berufen
und an einer österreichischen Universität zu Universitätsprofessoren
ernannt sind, gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate.
Besitzen diese Professoren die venia docendi für das gesamte Gebiet
eines medizinischen Sonderfaches, gelten sie als Fachärzte dieses
Sonderfaches. Ist ihre venia docendi auf ein Teilgebiet des
Sonderfaches beschränkt, so sind sie nur zur selbständigen Ausübung
des ärztlichen Berufes in Universitätskliniken, Klinischen
Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich
allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten auf jenem
Gebiet berechtigt, für das sie die venia docendi besitzen.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071967
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 35
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
 Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken

  § 35. (1) Eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbstständiger
Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen ausüben
  1. Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger oder
     Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sofern sie nicht
     über eine Berechtigung gemäß den §§ 32 oder 33 verfügen, sowie
  2. Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige
     einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den
     Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 4, 5
     oder 5a zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder
     deren medizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des § 4
     Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 entsprechen.
  (2) Die im Abs. 1 genannten Ärzte dürfen in unselbstständiger
Stellung und zu Studienzwecken tätig werden
  1. in Universitätskliniken, Klinischen Instituten oder sonstigen
     Organisationseinheiten einschließlich allfälliger
     Untereinheiten von Medizinischen Universitäten im Rahmen der
     ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Leiters
     der betreffenden Organisationseinheit oder allfälligen
     Untereinheit jeweils bis zur Dauer eines Jahres;
  2. an allen übrigen Krankenanstalten bzw.
     medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten, die
     Ausbildungsstätten im Sinne der §§ 9, 10 oder 11 sind, im
     Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung
     der Österreichischen Ärztekammer jeweils bis zur Dauer eines
     Jahres.
  (3) Bewilligungen gemäß Abs. 2, die Ärzten, die am 31. Dezember
1995 bereits seit mindestens sechs Jahren eine entsprechende
Tätigkeit ausgeübt haben und die zu diesem Zeitpunkt das
45. Lebensjahr vollendet haben, erteilt worden sind, können zeitlich
unbefristet verlängert werden. Voraussetzung hiefür ist, dass keine
Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung vorliegen. Über Anträge
auf zeitlich unbefristete Verlängerung entscheidet die
Österreichische Ärztekammer, hinsichtlich der Ärzte, die in
Universitätskliniken, Klinischen Instituten oder sonstigen
Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von
Medizinischen Universitäten tätig sind, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
  (4) In allen anderen als den im Abs. 3 genannten Fällen kann die
Verlängerung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 durch den Klinik- bzw.
Institutsvorstand oder durch die Österreichische Ärztekammer nur bis
zur Dauer eines Jahres oder bis zum Abschluss einer
wissenschaftlichen Arbeit, längstens aber bis zur Dauer von drei
Jahren, erfolgen. Die Erteilung einer neuen Bewilligung ist
frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf einer
vorangegangenen Bewilligung, möglich.
  (5) Den im Abs. 1 angeführten Ärzten sind auch Personen mit
abgeschlossener medizinischer Hochschulbildung gleichgestellt, die
ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in denen der Erwerb des
akademischen Grades eines "Doctor medicinae universae" zur Erlangung
der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht
erforderlich ist. In solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht
kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, dass sie die
fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes in
jenem Land besitzen, in dem sie die Berechtigung erworben haben.
  (6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 2 oder eine Verlängerung gemäß
Abs. 3 oder 4 ist zu versagen, wenn durch die Tätigkeit des Arztes
die postpromotionelle Ausbildung (Turnus) österreichischer Ärzte
oder von Ärzten, die Staatsangehörige einer der übrigen
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind, gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2
oder einer Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 ist die Ärztekammer des
Bundeslandes, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, zu
hören. Die Verlängerung einer gemäß Abs. 2 Z 1 erteilten Bewilligung
bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft
und Kultur. Jede Bewilligung gemäß Abs. 2 und jede Verlängerung
gemäß Abs. 3 oder 4 ist der nach dem Dienstort zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann jenes
Bundeslandes, in dem der Arzt seine Tätigkeit ausübt, zur Kenntnis
zu bringen.
  (7) Ärzte, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 oder eine
Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 erteilt worden ist, sind nicht
berechtigt, ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung, für die
die Bewilligung erteilt worden ist, oder ärztliche Tätigkeiten, die
den Rahmen der ihnen in dieser Einrichtung zugewiesenen
Obliegenheiten überschreiten, auszuüben.
  (8) § 27 über die Eintragung in die Ärzteliste und § 59 über das
Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf die im Abs. 1
genannten Ärzte sinngemäß anzuwenden.
  (9) Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit in unselbstständiger
Stellung zu Studienzwecken sind auf die Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin, zum Facharzt oder in einem Additivfach nicht
anrechenbar.
Schlagwörter
Klinikvorstand
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071968
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 35a
Inkrafttretedatum
20020801
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                       Rechtsmittelverfahren

  § 35a. Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den
Angelegenheiten der §§ 32, 33 und 35 können durch Berufung
unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen
Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist,
angefochten werden.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40029488
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 36
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
           Ärzte mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort

  § 36. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und
Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist,
dürfen, sofern nicht § 37 anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels der
in den §§ 4, 5 oder 5a angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen
Beruf im Inland nur ausüben
  1. im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einem
     solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner
     Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im
     Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt,
  2. nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen,
  3. vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in
     Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen Lehre und
     Forschung.
  (2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind der Österreichischen Ärztekammer
zu melden.
  (3) Ärzte gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland
den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden
Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt ein Arzt gemäß
Abs. 1 gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer
unverzüglich die zuständige Behörde seines Herkunftstaates zu
unterrichten.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071969
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 36a
Inkrafttretedatum
20060727
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
   Ärztliche Tätigkeit im Rahmen von Staatsgrenzen überschreitenden
             Kooperationen zwischen Krankenanstalten

  § 36a. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und
Fachärzte, deren Berufssitz, Dienstort oder Hauptwohnsitz im Ausland
gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 37 anzuwenden ist, ungeachtet
eines allfälligen Mangels des allgemeinen Erfordernisses des § 4
Abs. 2 Z 5 und der in den §§ 4, 5 oder 5a genannten besonderen
Erfordernisse den ärztlichen Beruf im Inland in österreichischen
Krankenanstalten im Rahmen einer Staatsgrenzen überschreitenden
dislozierten Führung von Abteilungen oder sonstigen
Organisationseinheiten ausüben. Die Anmeldung zur Eintragung in die
Ärzteliste hat spätestens innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der
Aufnahme der Ausübung des ärztlichen Berufes zu erfolgen. Im Übrigen
sind § 27 über die Eintragung in die Ärzteliste und § 59 über das
Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes
sinngemäß anzuwenden.
  (2) Ärzte gemäß Abs. 1 sind ab dem Tag der Aufnahme der Ausübung
des ärztlichen Berufes ordentliche Kammermitglieder jener
Ärztekammer, in deren Bereich sie den ärztlichen Beruf ausüben. Sie
sind unbeschadet der Nichtanwendung des § 69 verpflichtet, die von
der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises
gefassten Beschlüsse, die das Ansehen der in Österreich tätigen
Ärzteschaft oder die Berufspflichten betreffen, zu befolgen.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40080321
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 37
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                     Freier Dienstleistungsverkehr

  § 37. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, die den ärztlichen Beruf in einem
der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen,
soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen, im Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes von ihrem ausländischen Berufssitz oder
Dienstort aus vorübergehend in Österreich wie ein in die Ärzteliste
eingetragener, zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt
tätig werden. Eine Eintragung in die Ärzteliste hat nicht zu
erfolgen.
  (2) Vor Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, die einen
vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Arzt
die Österreichische Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes
Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll,
schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat mittels eines von
der Ärztekammer aufzulegenden Formblatts zu erfolgen und zumindest
den Zeitpunkt, die Dauer und den Ort der Tätigkeit zu beinhalten.
Sofern eine vorherige Anzeige wegen der Dringlichkeit des
Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Verständigung ehestmöglich
zu erfolgen.
  (3) Zugleich mit der Verständigung ist eine Bescheinigung der
zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates vorzulegen, aus
der sich ergibt, daß der Dienstleistungserbringer die für die
Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise im Sinne der
§§ 4 oder 5 besitzt und den jeweiligen ärztlichen Beruf im
Herkunftstaat rechtmäßig ausübt. Diese Bescheinigung darf bei
Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.
  (4) Ärzte unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und
Disziplinarvorschriften. Verstößt der Dienstleistungserbringer gegen
diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich
die zuständige Behörde seines Herkunftstaates zu unterrichten.
  (5) Die Österreichische Ärztekammer hat österreichischen Ärzten
sowie Staatsangehörigen der übrigen Vertragsparteien des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den ärztlichen Beruf im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausüben und in die Ärzteliste
eingetragen worden sind, auf Antrag für Zwecke der
Dienstleistungserbringung in den anderen Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraumes eine Bescheinigung darüber
auszustellen, daß der jeweilige ärztliche Beruf im Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausgeübt wird und daß die
betreffende Person den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt.
Wird der betreffenden Person das Recht auf selbständige Ausübung des
ärztlichen Berufes untersagt oder wird sie aus der Ärzteliste
gestrichen, so ist die Bescheinigung für die Dauer der Untersagung
oder der Streichung aus der Ärzteliste einzuziehen.
Schlagwörter
Heimatstaat
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071970
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 38
Inkrafttretedatum
19981111
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
                          Arbeitsmediziner

  § 38. (1) Approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und
Fachärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im
Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes auszuüben, haben zum Zweck
der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen Wissens auf dem
Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch von Kenntnissen über die
maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einen nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales anerkannten Ausbildungslehrgang an einer Akademie für
Arbeitsmedizin zu besuchen.
  (2) Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische
Ausbildung in der Dauer von mindestens zwölf Wochen zu umfassen.
Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist,
können die Lehrgänge auch blockweise geführt werden. Nach Beendigung
des Lehrganges ist über den regelmäßigen Besuch eine Bestätigung
auszustellen.
  (3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat
unter Bedachtnahme auf die Ziele einer hochwertigen und
qualifizierten betriebsärztlichen Betreuung der Arbeitnehmer durch
Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
  1. Art, Inhalt und Form der Ausbildungslehrgänge,
  2. die über den regelmäßigen Besuch des Lehrganges auszustellenden
     Bestätigungen sowie
  3. die über den mit Erfolg absolvierten Ausbildungslehrgang
     auszustellenden Zertifikate.
  (4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die
Anerkennung eines Ausbildungslehrganges auszusprechen, wenn dieser
der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entspricht.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142676
Alte DokNr
N8199855580L
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 39
Inkrafttretedatum
20020801
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
  § 39. (1) Ein vor dem 1. Jänner 1984 am Österreichischen
Bundesinstitut für Gesundheitswesen erfolgreich zurückgelegter
vierwöchiger Lehrgang auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gilt als mit
Erfolg absolvierter Ausbildungslehrgang im Sinne des § 38.
  (2) Eine außerhalb Österreichs absolvierte Ausbildung auf dem
Gebiet der Arbeitsmedizin ist von der Österreichischen Ärztekammer
als einer Ausbildung gemäß § 38 gleichwertig anzuerkennen, wenn die
Ausbildung die für die betriebsärztliche Betreuung der Arbeitnehmer
erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat. Die Anerkennung kann an
Bedingungen und Auflagen, insbesondere hinsichtlich eines Nachweises
von Kenntnissen über die maßgeblichen
Arbeitnehmerschutzvorschriften, geknüpft werden.
  (3) Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 2 können
durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des
Landes, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit
beabsichtigt ist, angefochten werden.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40029489
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 40
Inkrafttretedatum
20031231
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                               Notarzt

  § 40. (1) Approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und
Fachärzte, die beabsichtigen, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen
organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber)
auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 2 im Gesamtausmaß von
zumindest 60 Stunden zu besuchen, der mit einer theoretischen und
praktischen Prüfung abzuschließen ist.
  (2) Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen
Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf
folgenden Gebieten zu vermitteln:
  1. Reanimation, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von
     Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes;
  2. Intensivbehandlung;
  3. Infusionstherapie;
  4. Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie
     einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie
     Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen
     Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;
  5. Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und
  6. Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin,
     insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, sowie
     der Kinder- und Jugendheilkunde.
  (3) Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre, gerechnet ab dem
Abschluss des Lehrganges (Stichtag), eine zweitägige theoretische
und praktische Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Diese
Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom 19. bis zum 30. auf
den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren. Wird innerhalb von drei
Jahren nach Abschluss des Lehrgangs oder Besuch der letzten
Fortbildungsveranstaltung keine zweitägige praktische und
theoretische Fortbildungsveranstaltung besucht, ist die
Abschlussprüfung des Lehrgangs zu wiederholen.
  (4) Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche
Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste auszuüben, haben
einen Lehrgang gemäß Abs. 5 im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu
besuchen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Lehrgang ist
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Notarzt im Rahmen eines
organisierten Rettungsdienstes oder eine zumindest gleich lange
Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer
Krankenanstalt.
  (5) Der Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 4 hat in Ergänzung zur
jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische
Fortbildung auf folgenden, für Großeinsatzfälle organisierter
Rettungsdienste relevanten Gebieten zu vermitteln:
   1. Lagebeurteilung,
   2. Feststellung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen
      Einsatzes,
   3. Sammeln und Sichten von Verletzten,
   4. Festlegung von Behandlungsprioritäten,
   5. medizinische Leitung von Sanitätshilfsstellen,
   6. Abtransport von Verletzten einschließlich Feststellung der
      Transportpriorität und des Transportzieles,
   7. Beurteilung des Nachschubbedarfs,
   8. ärztliche Beratung der Einsatzleitung,
   9. Zusammenarbeit mit anderen Einsatzleitern,
  10. Mitarbeit in Evakuierungsangelegenheiten,
  11. Mithilfe bei der Panikbewältigung,
  12. Einsatzleitung bei Großeinsätzen,
  13. medizinische Dokumentation.
  (6) Zusätzlich zum Lehrgang gemäß Abs. 5 ist mindestens alle vier
Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges gemäß Abs. 5
(Stichtag), eine Fortbildungsveranstaltung, die mindestens
15 Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf Stunden Theorie
umfasst, zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist im
Zeitraum vom 43. bis zum 54. auf den Stichtag folgenden Monat zu
absolvieren.
  (7) Die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 2 und
Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 und 6 obliegt den
Ärztekammern in den Bundesländern, die Durchführung von
Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 5 der Österreichischen Ärztekammer
in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern. Über
den erfolgreichen Abschluß sind jeweils Bestätigungen auszustellen.
Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der
Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Fortbildungslehrgänge und
Fortbildungsveranstaltungen auf Fortbildungslehrgänge gemäß Abs. 2
oder 5 sowie Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 oder 6
anzurechnen.
  (8) Ärzte im Sinne des Abs. 1, die die Voraussetzungen für die
Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter
Notarztdienste gemäß Abs. 2 und 3 erfüllen und eine solche Tätigkeit
ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung ,,Notarzt`` führen. Ärzte
im Sinne des Abs. 4, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer
leitenden notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter
Rettungsdienste gemäß Abs. 4 bis 6 erfüllen und eine solche
Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung ,,Leitender
Notarzt`` führen.
  (9) Der ,,Leitende Notarzt`` ist gegenüber den am Einsatz
beteiligten Ärzten und Sanitätspersonen weisungsbefugt und hat zur
Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift ,,Leitender
Notarzt`` zu tragen.
Schlagworte
Säurehaushalt, Basenhaushalt, Elektrolythaushalt, Hirnverletzung,
Kinderheilkunde
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40049274
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 41
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                   Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte

  § 41. (1) Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden
hauptberuflich tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen
haben. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß
§ 17 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27.
  (2) Polizeiärzte sind Amtsärzte, die für eine
Bundespolizeidirektion, eine Sicherheitsdirektion oder das
Bundesministerium für Inneres auf Grund einer vertraglichen
Vereinbarung oder eines öffentlichen rechtlichen Dienstverhältnisses
tätig werden.
  (3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen
Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer
Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer
tätigen Ärzte.
  (4) Dieses Bundesgesetz ist auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer
amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden.
  (5) Übt ein Amtsarzt neben seinem amtsärztlichen Beruf eine
ärztliche Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt
oder Facharzt aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit
diesem Bundesgesetz.
  (6) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in
ihrem Bereich tätigen Amtsärzte sowie auch jede nicht nur
vorübergehende Änderung des Dienstortes von Amtsärzten der
Ärztekammer mitzuteilen.
  (7) Militärärzte sind hinsichtlich der Anwendung dieses
Bundesgesetzes den Amtsärzten insoweit gleichgestellt, als sie als
Amtssachverständige der Militärbehörden tätig sind; Abs. 6 ist
jedoch auf Militärärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres
gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, nicht anzuwenden.
Schlagwörter
BGBl. Nr. 27/1993, Präsenzdienst, BGBl. Nr. 305/1990
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071971
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 42
Inkrafttretedatum
20010811
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
 Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren

  § 42. (1) Komplementär- oder alternativmedizinische Heilverfahren
dürfen auch von Personen, die im Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes nicht zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind,
zu Demonstrationszwecken in Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von
Gesundheitsberufen, die in Zusammenarbeit mit einer
Landesärztekammer oder der Österreichischen Ärztekammer durchgeführt
werden, vorgeführt werden.
  (2) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 darf sich längstens über sechs
Monate erstrecken. Eine Verlängerung ist nicht zulässig. Nach
Beendigung einer solchen Tätigkeit kann von einer weiteren Einladung
im Sinne des Abs. 1 erst nach Ablauf eines Jahres Gebrauch gemacht
werden.
Schlagworte
Ausbildungsveranstaltung
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40022857
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 43
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                         Berufsbezeichnungen

  § 43. (1) Ärztliche Berufsbezeichnungen dürfen - unbeschadet der
besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen
als Amtstitel - nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
geführt werden.
  (2) Die Berufsbezeichnungen "Arzt für Allgemeinmedizin",
"approbierter Arzt", "Facharzt" oder "Turnusarzt" sowie sonstige
Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der hiefür geltenden
Voraussetzungen (§§ 4, 5, 5a, 27, 32, 33 und 44) geführt werden.
  (3) Jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die
geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes
oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
  (4) Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben
den amtlich verliehenen Titeln nur nachstehende, der Wahrheit
entsprechende Zusätze beigefügt werden:
  1. auf die gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze,
  2. auf eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches
     hinweisende Zusätze,
  3. von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte
     Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen
     Fortbildung,
  4. in- und ausländische Titel und Würden, sofern sie zur
     Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet
     sind, jedoch nur mit Bewilligung des zuständigen
     Bundesministers oder in der von diesem festgelegten Form.
  (5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des
ärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht
zum Zweck der Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland aufhalten.
  (6) Die Berufsbezeichnung "Primararzt" oder "Primarius" dürfen
nur Fachärzte unter der Voraussetzung führen, daß sie in
Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer
Krankenabteilung, die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist,
betraut sind, und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist. Zur
Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der
dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten
Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten Fachärzte
berechtigt, denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung
berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind.
  (7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071972
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 44
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
  § 44. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des ärztlichen
Berufes gemäß § 5 Abs. 1 berechtigt sind oder im Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes Dienstleistungen (§ 37) auf Grundlage eines
Qualifikationsnachweises gemäß § 5 Abs. 1 erbringen, haben die
Berufsbezeichnung "approbierter Arzt" zu führen.
  (2) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die im Besitz eines von der
zuständigen Stelle einer Vertragspartei ausgestellten Diplomes,
Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises über die
Absolvierung einer spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin
im Sinne des Artikels 30 der Richtlinie 93/16/EWG oder eines von der
zuständigen Stelle einer Vertragspartei ausgestellten Nachweises
gemäß Artikel 36 Abs. 4 dieser Richtlinie sind, mit dem das Recht
zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin im
Rahmen des Sozialversicherungssystems dieses Staates bescheinigt
wird, haben die Berufsbezeichnung "Arzt für Allgemeinmedizin" zu
führen.
  (3) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des ärztlichen
Berufes als Facharzt gemäß § 5 Abs. 2 oder § 5a berechtigt sind oder
im Bundesgebiet Dienstleistungen (§ 37) auf Grundlage eines
Qualifikationsnachweises gemäß § 5 Abs. 2 oder § 5a erbringen, haben
die Berufsbezeichnung "Facharzt" in Verbindung mit jener
Sonderfachbezeichnung zu führen, die im Hinblick auf die absolvierte
fachärztliche Ausbildung dem betreffenden Sonderfach der Heilkunde
nach den in Österreich geltenden Bestimmungen über die
Ärzteausbildung entspricht.
  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)
  (5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 können Staatsangehörige der
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes oder zur Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen im
Bundesgebiet berechtigt sind, die im Heimat- oder Herkunftstaat
rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung in der jeweiligen Sprache dieses
Staates in Verbindung mit einem den Namen und Ort der
Ausbildungsstätte, bei der die Ausbildung absolviert worden ist,
bezeichnenden Zusatz führen. Ist diese Bezeichnung geeignet, die
Berechtigung zur Ausübung einzelner Zweige des ärztlichen Berufes
oder anderer Gesundheitsberufe vorzutäuschen, für deren Ausübung die
betreffende Person eine Berechtigung nicht besitzt, so darf die
Ausbildungsbezeichnung nur in einer vom Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales mit Bescheid festgelegten Form geführt
werden.
Anmerkungen
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Schlagwörter
Heimatstaat
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071973
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 45
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                             Berufssitz

  § 45. (1) Jeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den §§ 32, 33,
34 letzter Satz und 35, hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das
Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.
  (2) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt,
der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat
anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 27)
frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs. 3) im
Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die
Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für
Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt seine
freiberufliche Tätigkeit ausübt.
  (3) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt
darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im
Rahmen von ärztlichen Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten, in
einer Einrichtung der Jugendwohlfahrt oder der Mutterschafts- und
Säuglingsfürsorge im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 (JWG),
BGBl. Nr. 161, als Arbeitsmediziner im Sinne des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des
Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, geförderten
Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere
in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird
davon nicht berührt.
  (4) Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne
bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.
Schlagwörter
Nachtdienst, Wochenenddienst, Mutterschaftsfürsorge,
BGBl. Nr. 161/1989
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071974
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 46
Inkrafttretedatum
19981111
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
                             Dienstort

  § 46. Der zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt
(§ 31), der seinen Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben
beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen
Ärztekammer (§ 27) seinen Dienstort bekanntzugeben.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142684
Alte DokNr
N8199855588L
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 47
Inkrafttretedatum
20031231
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                           Wohnsitzarzt

  § 47. (1) Zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte,
die ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrende ärztliche
Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine
Ordinationsstätte (§ 45 Abs. 2) erfordern noch in einem
Anstellungsverhältnis (§ 46) ausgeübt werden, haben der
Österreichischen Ärztekammer den Wohnsitz, sollte ein solcher im
Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeiten,
unverzüglich bekannt zu geben. Dieser Ort entspricht der Wohnadresse
gemäß § 27 Abs. 1 sowie dem Wohnsitz gemäß §§ 27 Abs. 10, 29 Abs. 2,
63, 68 Abs. 4 Z 1 und 145 Abs. 1 Z 3.
  (2) Werden die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten jedoch von einem
niedergelassenen oder angestellten Arzt ausgeübt, ist dieser als
niedergelassener oder angestellter Arzt in die Ärzteliste
einzutragen.
  (3) Vor der Eintragung in die Ärzteliste (§ 27) hat die
Österreichische Ärztekammer zu prüfen, ob die Voraussetzungen der
Abs. 1 oder 2 gegeben sind.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40049276
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 48
Inkrafttretedatum
19981111
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
               Dringend notwendige ärztliche Hilfe

  § 48. Der Arzt darf die Erste Hilfe im Falle drohender
Lebensgefahr nicht verweigern.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142686
Alte DokNr
N8199855590L
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 49
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
          Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden

  § 49. (1) Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche
Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne
Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend
im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den
Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen
anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden und
nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter
Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen
Qualitätsstandards das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden
zu wahren.
  (2) Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar,
allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten auszuüben. Zur
Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach
seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht
handeln.
  (2a) Ärzte und Gruppenpraxen haben regelmäßig eine umfassende
Evaluierung der Qualität durchzuführen und die jeweiligen Ergebnisse
der Österreichischen Ärztekammer nach Maßgabe der technischen
Ausstattung im Wege der elektronischen Datenfernübertragung zu
übermitteln.
  (2b) Ergibt die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare
Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt aus Gründen, die der Arzt
oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, die Evaluierung gemäß
Abs. 2a, so stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung
einen Kündigungsgrund im Sinne des § 343 Abs. 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dar.
Gleiches gilt auch im Falle des Unterbleibens einer ersten
Evaluierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008.
  (3) Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer
Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf
stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom
Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind.
Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht
entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe
bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine
ärztliche Aufsicht vorsehen.
  (4) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin sind zur
unselbständigen Ausübung der im Abs. 5 genannten Tätigkeiten unter
Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine
Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der
Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung von
Turnusärzten erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese Turnusärzte
über die hiefür erforderlichen medizinischen Kenntnisse und
Erfahrungen verfügen.
  (5) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 4 sind:
  1. Erhebung der Anamnese,
  2. einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich
     Blutdruckmessung,
  3. Blutabnahme aus der Vene,
  4. die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und
  5. Hilfeleistung bei anderen ärztlichen Tätigkeiten.
  (6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071975
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 50
Inkrafttretedatum
19981111
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
  § 50. (1) Beabsichtigt ein Arzt von einer Behandlung
zurückzutreten, so hat er seinen Rücktritt dem Kranken oder den für
dessen Pflege verantwortlichen Personen, erforderlichenfalls auch
der Aufenthaltsgemeinde des Kranken, wegen Vorsorge für
anderweitigen ärztlichen Beistand, rechtzeitig anzuzeigen.
  (2) Werden in dringenden Fällen gleichzeitig mehrere Ärzte
gerufen, so übernimmt, wenn der Kranke selbst keine Entscheidung
trifft und kein Einvernehmen erzielt wird, der Arzt die Behandlung,
der als erster von den herbeigerufenen Ärzten eingetroffen ist.
  (3) In den Fällen des Abs. 2 kann der Arzt eine Vergütung auch
dann beanspruchen, wenn keine Behandlung stattgefunden hat, obwohl
der Arzt hiezu bereit war.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142688
Alte DokNr
N8199855592L
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 50a
Inkrafttretedatum
20031231
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
 Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien

  § 50a. (1) Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche
Tätigkeiten an
  1. Angehörige des Patienten,
  2. Personen, in deren Obhut der Patient steht, oder an
  3. Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen
     Naheverhältnis stehen,
übertragen, sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung, die
der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder
Betreuung dient, befindet. Zuvor hat der Arzt der Person, an die die
Übertragung erfolgen soll, die erforderliche Anleitung und
Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass diese über
die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Der Arzt hat auf die
Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden
ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und
pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie § 49 Abs. 3 bleiben
unberührt.
  (2) Eine berufsmäßige Ausübung der nach Abs. 1 übertragenen
ärztlichen Tätigkeiten, auch im Rahmen nicht medizinischer
Betreuung, ist untersagt.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40049278
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 51
Inkrafttretedatum
20010811
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
            Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung

  § 51. (1) Der Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur
Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den
Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die
Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf
sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder
therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von
Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser
Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im Sinne des § 26
Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, erforderlichen
Daten zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder zu
ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu
erteilen. In Fällen eines Verdachts im Sinne des § 54 Abs. 4 sind
Aufzeichnungen über die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu
führen. Den gemäß § 54 Abs. 5 oder 6 verständigten Behörden oder
öffentlichen Dienststellen ist hierüber Auskunft zu erteilen. Der
Arzt ist verpflichtet, dem Patienten Einsicht in die Dokumentation
zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften
zu ermöglichen.
  (2) Ärzte sind zur automationsunterstützten Ermittlung und
Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sowie zur
Übermittlung dieser Daten
  1. an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten
     in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm
     übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet,
     sowie
  2. an andere Ärzte oder medizinische Einrichtungen, in deren
     Behandlung der Kranke steht, mit Zustimmung des Kranken
berechtigt. Die zur Beratung oder Behandlung übernommene Person hat
das Recht auf Einsicht, Richtigstellung unrichtiger und Löschung
unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
  (3) Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation im
Sinne des Abs. 1 dienlichen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre
aufzubewahren.
  (4) Der Kassenplanstellennachfolger, sofern ein solcher nicht
gegeben ist der Ordinationsstättennachfolger, hat die Dokumentation
von seinem Vorgänger zu übernehmen und für die der
Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. Er darf sie
nur mit Zustimmung des betroffenen Patienten zur Erbringung
ärztlicher Leistungen verwenden. Bei Auflösung der Ordinationsstätte
ohne ärztlichen Nachfolger ist die Dokumentation vom bisherigen
Ordinationsstätteninhaber für die der Aufbewahrungspflicht
entsprechende Dauer aufzubewahren. Gleiches gilt für die Tätigkeit
als Wohnsitzarzt.
  (5) Im Falle des Ablebens des bisherigen
Ordinationsstätteninhabers oder des Wohnsitzarztes, sofern nicht
Abs. 4 erster und zweiter Satz Anwendung findet, ist sein Erbe oder
sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes
verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht
entsprechende Dauer gegen Kostenersatz dem Amt der zuständigen
Landesregierung oder einem von diesem Amt benannten Dritten zu
übermitteln. Im Falle automationsunterstützter Führung der
Dokumentation ist diese, falls erforderlich, nach entprechender
Sicherung der Daten auf geeigneten Datenträgern zur Einhaltung der
Aufbewahrungspflicht, unwiederbringlich zu löschen; dies gilt auch
in allen anderen Fällen, insbesondere nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist, in denen die Dokumentation nicht mehr
weitergeführt wird.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40022863
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 52
Inkrafttretedatum
20070101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
              Ordinations- und Apparategemeinschaften

  § 52. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten im
Sinne des § 49 Abs. 2 kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit
eines jeden Arztes auch in der gemeinsamen Nutzung von
Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) und/oder von
medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft) bestehen.
  (2) Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen nur zwischen
den im Abs. 1 genannten Ärzten begründet werden. Die Tätigkeit der
Gemeinschaft muß ausschließlich als freiberufliche Tätigkeit im
Sinne des § 49 Abs. 2 anzusehen sein, und es muß jeder einzelne Arzt
im Rahmen der Gemeinschaft freiberuflich im Sinne des § 49 Abs. 2
tätig werden.
  (3) Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen unbeschadet von
Abs. 2 darüber hinaus auch zwischen den im Abs. 1 genannten Ärzten
und einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft
begründet werden.
Schlagwörter
Ordinationsgemeinschaft
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40080325
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 52a
Inkrafttretedatum
20070101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                         Gruppenpraxen

  § 52a. (1) Die Zusammenarbeit von Ärzten kann weiters auch als
selbstständig berufsbefugte (§ 3 Abs. 1) Gruppenpraxis erfolgen.
Eine Gruppenpraxis kann auch mit einem Angehörigen des
zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs errichtet werden; in
diesem Fall richtet sich die Frage der Berufsberechtigung auch nach
dem Zahnärztegesetz.
  (2) Die Berufsbefugnis einer Gruppenpraxis ergibt sich aus der
Berufsbefugnis der an der Gruppenpraxis als persönlich haftende
Gesellschafter beteiligten Ärzte, Zahnärzte und Dentisten. Unter den
Gesellschaftern mit gleicher Fachrichtung ist die freie Arztwahl des
Patienten zu gewährleisten.
  (3) Die Zusammenarbeit als Gruppenpraxis hat in der Rechtsform
einer offenen Gesellschaft im Sinne des § 105 des Bundesgesetzes
über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen
(Unternehmensgesetzbuch - UGB), BGBl. I Nr. 120/2005, zu erfolgen.
  (4) Der Gruppenpraxis dürfen nur zur selbstständigen
Berufsausübung berechtigte Ärzte, Zahnärzte und Dentisten als
persönlich haftende Gesellschafter angehören. Andere Personen dürfen
der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und daher am
Umsatz oder Gewinn nicht beteiligt sein.
  (5) Jeder Gesellschafter ist allein zur Geschäftsführung und
Vertretung befugt. Die vorübergehende Einstellung oder Untersagung
der Berufsausübung bis zur Dauer von sechs Monaten hindert Ärzte
nicht an der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber an der
Vertretung und an der Geschäftsführung.
  (6) Über Fragen der Ausübung eines bestimmten Berufes (Abs. 2)
entscheiden ausschließlich die entsprechend berufsbefugten
Gesellschafter. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die
den Gegenstand einer Entscheidung überwiegend betreffende
Berufsberechtigung verfügen, darf keine Entscheidung getroffen
werden. Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte in eigenem Namen und
für eigene Rechnung innehaben. Die treuhändige Übertragung und
Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig. Die selbstständige
Ausübung des ärztlichen Berufes darf nicht an eine Weisung oder
Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden
werden.
  (7) Die Tätigkeit der Gesellschaft muss auf die Ausübung des
ärztlichen, zahnärztlichen oder Dentistenberufes einschließlich der
erforderlichen Hilfstätigkeiten und die Verwaltung des
Gesellschaftervermögens beschränkt sein.
  (8) Eine Gruppenpraxis kann nur einen Berufssitz im Bundesgebiet
haben. Jeder Sitz einer Gruppenpraxis ist auch gleichzeitig
Berufssitz der an ihr beteiligten Ärzte.
  (9) In der Firma der Gruppenpraxis sind jedenfalls der Name eines
Gesellschafters und die in der Gruppenpraxis vertretenen
Fachrichtungen anzuführen.
  (10) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Ärzte bzw. Ärzte für
Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte bzw. Fachärzte abgestellt wird,
sind die jeweiligen Bestimmungen auf Gruppenpraxen gegebenenfalls
sinngemäß anzuwenden.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40080322
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 52b
Inkrafttretedatum
20010811
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
  § 52b. (1) Jeder einer Gruppenpraxis angehörende persönlich
haftende Gesellschafter hat, insbesondere durch eine entsprechende
Gestaltung des Gesellschaftsvertrages, für die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der
Anmeldungspflicht nach § 29 Abs. 1 Z 7 zu sorgen.
  (2) Er ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflicht
persönlich verantwortlich, diese Verantwortung kann weder durch den
Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder
Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Schlagworte
Berufspflicht
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40022869
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 53
Inkrafttretedatum
20010811
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
               Werbebeschränkung und Provisionsverbot

  § 53. (1) Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das
Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit
der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
  (2) Der Arzt darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken
an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben,
nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses
Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen
Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
  (3) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist
auch Gruppenpraxen (§ 52a) und sonstigen physischen und juristischen
Personen untersagt.
  (4) Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über
die Art und Form der im Abs. 1 genannten Informationen erlassen.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40022870
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 54
Inkrafttretedatum
20060727
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
            Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht

  § 54. (1) Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur
Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes
anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
  1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des Arztes über den
     Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
  2. Mitteilungen oder Befunde des Arztes an die
     Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder
     sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger
     zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche
     Voraussetzung bildet, erforderlich sind,
  3. die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den
     Arzt von der Geheimhaltung entbunden hat,
  4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz
     höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege
     oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
  (3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, als
die für die Honorar- oder Medikamentenabrechnung gegenüber den
Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen
Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der
Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren,
Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige
Speicherung darf nur so erfolgen, daß Betroffene weder bestimmt
werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.
Diese anonymen Daten sind ausschließlich mit Zustimmung des
Auftraggebers an die zuständige Ärztekammer über deren Verlangen
weiterzugeben.
  (4) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der
Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod
oder eine schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde, so hat der
Arzt, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, der Sicherheitsbehörde
unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gleiches gilt im Fall des
Verdachts, dass eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht
selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt
oder sexuell missbraucht worden ist.
  (5) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der
Verdacht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält,
vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat der Arzt
Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der
Verdacht gegen einen nahen Angehörigen (§ 166 StGB), so kann die
Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen
erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und
gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an
einer Krankenanstalt erfolgt.
  (6) In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren
Körperverletzung hat der Arzt auf bestehende
Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. In den Fällen des Abs. 5 hat
er überdies unverzüglich und nachweislich Meldung an den zuständigen
Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten.
Schlagwörter
Honorarabrechnung
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40080323
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 55
Inkrafttretedatum
19981111
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
                         Ärztliche Zeugnisse

  § 55. Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter
ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu
bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen
ausstellen.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142693
Alte DokNr
N8199855597L
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 140/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 56
Inkrafttretedatum
20031231
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                          Ordinationsstätten

  § 56. (1) Der Arzt ist verpflichtet, seine Ordinationsstätte
  1. in einem solchen Zustand zu halten, dass sie den hygienischen
     Anforderungen entspricht,
  2. den fachspezifischen Qualitätsstandards entsprechend zu
     betreiben und
  3. durch eine entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu
     machen.
  (2) Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat die
Ordinationsstätte zu überprüfen, wenn Umstände vorliegen, die die
Annahme rechtfertigen, daß sie den im Abs. 1 Z 1 angeführten
Voraussetzungen nicht entspricht. Der Überprüfung ist ein Vertreter
der Ärztekammer beizuziehen. Entspricht die Ordinationsstätte nicht
den hygienischen Anforderungen, ist dem Arzt die Behebung der Mängel
innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
  (3) Kommt bei der Überprüfung zutage, daß Mißstände vorliegen, die
für das Leben und die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich
bringen können, ist die Sperre der Ordinationsstätte bis zur
Behebung dieser Mißstände von der Bezirksverwaltungsbehörde zu
verfügen.
  (4) Die Art und Form, wie die Ordinationsstätte bezeichnet wird,
darf allgemeine Interessen des Berufsstandes der Ärzte, insbesondere
das Ansehen der Ärzteschaft, nicht beeinträchtigen. Die
Österreichische Ärztekammer hat unter Bedachtnahme auf die
allgemeinen Interessen des Berufsstandes der Ärzte, insbesondere das
Ansehen der Ärzteschaft, nähere Vorschriften über die Art und Form
der äußeren Bezeichnung der ärztlichen Ordinationsstätten zu
erlassen.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40049279
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 57
Inkrafttretedatum
19981111
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
                    Vorrathaltung von Arzneimitteln

  § 57. (1) Auch Ärzte, die nicht die Bewilligung zur Haltung einer
Hausapotheke (§ 29 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907)
besitzen, sind verpflichtet, die nach der Art ihrer Praxis und nach
den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in
dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.
  (2) Durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit
und Soziales können nähere Vorschriften über die Vorrathaltung von
Arzneimitteln erlassen werden.
  (3) § 31 Abs. 3 Apothekengesetz ist anzuwenden.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142695
Alte DokNr
N8199855599L
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 58
Inkrafttretedatum
19981111
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
                     Vergütung ärztlicher Leistungen

  § 58. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
kann auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung
Richtlinien für die Vergütung ärztlicher Leistungen erlassen.
  (2) Die von Gerichten oder Behörden geforderten Gutachten über die
Angemessenheit einer die Vergütung ärztlicher Leistungen
betreffenden Forderung hat die nach dem Berufssitz des Arztes,
dessen Forderung Gegenstand des Verfahrens ist, zuständige
Ärztekammer zu erstatten.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142696
Alte DokNr
N8199855600L
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 58a
Inkrafttretedatum
20010811
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
             Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

  § 58a. (1) Hat eine Person, die behauptet, durch Verschulden eines
Arztes bei dessen Beratung, Untersuchung oder Behandlung geschädigt
worden zu sein, schriftlich eine Schadenersatzforderung erhoben, so
ist der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt, von dem Tag, an welchem
der bezeichnete Schädiger, sein bevollmächtigter Vertreter oder sein
Haftpflichtversicherer oder der Rechtsträger jener Krankenanstalt,
in welcher der genannte Arzt tätig war, schriftlich erklärt hat, zur
Verhandlung über eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit
bereit zu sein. Diese Hemmung tritt auch ein, wenn ein
Patientenanwalt oder eine ärztliche Schlichtungsstelle vom angeblich
Geschädigten oder vom angeblichen Schädiger oder von einem ihrer
bevollmächtigten Vertreter schriftlich um Vermittlung ersucht wird,
in welchem Falle die Hemmung an jenem Tag beginnt, an welchem dieses
Ersuchen beim Patientenanwalt oder bei der ärztlichen
Schlichtungsstelle einlangt. Die Hemmung des Laufes der
Verjährungsfrist endet mit dem Tag, an welchem entweder der
angeblich Geschädigte oder der bezeichnete Schädiger oder einer
ihrer bevollmächtigten Vertreter schriftlich erklärt hat, dass er
die Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansieht oder durch den
angerufenen Patientenanwalt oder die befasste ärztliche
Schlichtungsstelle eine gleiche Erklärung schriftlich abgegeben
wird, spätestens aber 18 Monate nach Beginn des Laufes dieser
Hemmungsfrist.
  (2) Für den Fall des Bestehens einer Haftpflichtversicherung
begründet die Mitwirkung des ersatzpflichtigen Versicherungsnehmers
an der objektiven Sachverhaltsfeststellung keine
Obliegenheitsverletzung, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers
führt.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40022872
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 59
Inkrafttretedatum
20060727
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
 Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung
                         aus der Ärzteliste

  § 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes
erlischt:
  1. durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung
     erforderlichen Voraussetzung,
  2. wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Ärzteliste
     erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden
     hat,
  3. auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung
     der Berufsausübung, wobei eine krankheitsbedingte
     Nichtausübung keine Einstellung der Berufsausübung
     darstellt,
  4. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die
     Berufsausübung befristet untersagt worden ist,
  5. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die
     Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist, oder
  6. auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.
  (2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 sind
auch von Amts wegen wahrzunehmen.
  (3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie im Fall der Z 4,
wenn die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten
untersagt worden ist, hat die Österreichische Ärztekammer die
Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid
festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen
Berufes nicht besteht. In Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 hat die
Österreichische Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste
durchzuführen und den Arzt von der Streichung zu verständigen. Wird
der ursprünglich bestandene Mangel einer für die ärztliche
Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung nachträglich offenbar,
ist mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung
des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat. Gegen den Bescheid der
Österreichischen Ärztekammer steht die Berufung an den
Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die ärztliche Tätigkeit
ausgeübt worden ist.
  (4) Sofern Verfahren gemäß Abs. 3 die Erfordernisse des Abs. 1 Z 1
und 2 betreffen, ist bei Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten
Ärzten sowie Fachärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines
Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen
Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte
Dienststelle zu hören.
  (5) Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht
mehr besitzt, kann, sobald er die Erfordernisse gemäß den §§ 4 oder
5 neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der
Berufsausübung unter Einhaltung des § 29 anmelden.
  (6) Das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen
Berufes hat auch das Erlöschen der Bewilligung zur Haltung einer
ärztlichen Hausapotheke zur Folge.
  (7) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 6 bleibt der Arzt zur
Ausübung der Medizin bezüglich seiner eigenen Person und seines
Ehegatten oder Lebensgefährten, der Familienmitglieder in auf- und
absteigender Linie samt ihren Ehegatten oder Lebensgefährten sowie
der sonstigen Familienmitglieder samt deren Ehegatten oder
Lebensgefährten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben, befugt.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40080324
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 60
Inkrafttretedatum
19981111
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
                    Verzicht auf die Berufsausübung

  § 60. Ein Arzt kann auf die Berechtigung zur Ausübung des
ärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht wird im Zeitpunkt des
Einlangens der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 29
Abs. 1 Z 4) wirksam. Diese hat hievon die örtlich zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142698
Alte DokNr
N8199855602L
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 61
Inkrafttretedatum
19981111
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
          Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung

  § 61. Wenn einem Arzt die Ausübung des ärztlichen Berufes durch
Disziplinarerkenntnis mit zeitlicher Beschränkung untersagt ist, so
erlangt er mit dem Ablauf der Zeit, auf die sich die Untersagung
erstreckt, wieder diese Berechtigung. Er hat vor der Wiederaufnahme
der Berufsausübung der Österreichischen Ärztekammer den Ablauf der
zeitlichen Beschränkung nachzuweisen. Zeiten, in denen der Arzt den
Beruf trotz Verbotes ausgeübt hat, sind bei der Ermittlung des Tages
des Ablaufes der zeitlichen Beschränkung ebensowenig zu
berücksichtigen wie Zeiten, in denen er nicht in der Lage war, den
ärztlichen Beruf tatsächlich auszuüben.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142699
Alte DokNr
N8199855603L
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 62
Inkrafttretedatum
20051229
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
              Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

  § 62. (1) In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in
Verzug hat der Landeshauptmann Ärzten die Ausübung des ärztlichen
Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluß eines Verfahrens über die
Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB oder eines
Strafverfahrens zu untersagen, wenn gegen sie
  1. ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273
     ABGB eingeleitet und nach § 238 AußStrG fortgesetzt oder
  2. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des
     ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind,
     eingeleitet oder
  3. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des
     ärztlichen Berufes, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind,
     eingeleitet worden ist.
  (2) Ist ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach
§ 273 ABGB oder ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 1 Z 2 oder 3
noch nicht eingeleitet, kann der Landeshauptmann Ärzten, die wegen
einer psychischen Krankheit oder Störung oder wegen
gewohnheitsmäßigen Mißbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln zur
Ausübung des ärztlichen Berufes nicht fähig sind, bei Gefahr im
Verzug die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zur Höchstdauer von
sechs Wochen untersagen.
  (3) Wurde einem Arzt auf Grund des Abs. 2 die Ausübung des
ärztlichen Berufes untersagt, so hat der Landeshauptmann
unverzüglich das nach § 109 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr.
111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung
eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273
ABGB bzw. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gerichtshof erster
Instanz wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens in
Kenntnis zu setzen.
  (4) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der
Österreichischen Ärztekammer
  1. die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über
     die Bestellung eines Sachwalters sowie
  2. die Einleitung und den Ausgang von gerichtlichen Strafverfahren
unverzüglich bekanntzugeben, soweit Ärzte hievon betroffen sind.
Ebenso sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, dem
Landeshauptmann Anzeigen wegen grober Verfehlungen im Sinne des
Abs. 1 Z 3 und die von Amts wegen eingeleiteten Strafverfahren
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Anzeigen sind bei
Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei
einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft
öffentlichen Rechts ausüben, auch der vorgesetzten Dienststelle des
Arztes zu erstatten.
  (5) Vor der Untersagung nach den Abs. 1 oder 2 ist die
Österreichische Ärztekammer, bei Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen
eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer
anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die
vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist ihr in jedem
Falle mitzuteilen. Gegen die Untersagung nach Abs. 2 hat die
Österreichische Ärztekammer das Recht der Berufung.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071978
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 63
Inkrafttretedatum
20031231
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                      Einziehung des Ärzteausweises

  § 63. Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes
infolge Erlöschens dieser Berechtigung (§ 59) oder durch Untersagung
der Berufsausübung (§§ 61, 62 oder 138) verloren hat, ist
verpflichtet, eine gemäß § 37 Abs. 5 ausgestellte Bescheinigung
sowie den Ärzteausweis (§ 27 Abs. 7) der Österreichischen Ärztekammer
unverzüglich abzuliefern. Die Verpflichtung zur Ablieferung des
Ausweises trifft weiters Personen, bei denen der ursprünglich
bestandene Mangel der Erfordernisse zur ärztlichen Berufsausübung
nachträglich hervorgekommen ist und die daher aus der Ärzteliste
gestrichen worden sind (§ 59 Abs. 3). Wird die Bescheinigung oder
der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten
Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz (§ 47) zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen
Ärztekammer den Ärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu
übersenden.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40049280
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 64
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                             2. Hauptstück
                             Kammerordnung

                             1. Abschnitt

  § 64. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40073125
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 65
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                             2. Abschnitt
                   Ärztekammern in den Bundesländern

                     Einrichtung der Ärztekammern

  § 65. (1) Zur Vertretung des Ärztestandes ist für den räumlichen
Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer eingerichtet.
Diese Ärztekammern führen die Bezeichnung "Ärztekammer für ..."
mit einem auf das jeweilige Bundesland hinweisenden Zusatz.
  (2) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind Körperschaften
öffentlichen Rechtes.
  (3) Den Kurienversammlungen (§ 84) kommt insofern
Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen
übertragenen Angelegenheiten (§ 84 Abs. 3 und 4) in eigenem Namen
wahrzunehmen. Die Kurienversammlungen sind berechtigt, in diesen
Angelegenheiten die Bezeichnung "Ärztekammer für" in Verbindung
mit einem auf das jeweilige Bundesland hinweisenden sowie einen die
jeweilige Kurienversammlung bezeichnenden Zusatz zu führen.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071979
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 66
Inkrafttretedatum
20060727
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                            Wirkungskreis

  § 66. (1) Die Ärztekammern sind berufen, die gemeinsamen
beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte,
einschließlich Berufsgruppen von Ärzten und von Gruppenpraxen
(§ 52a) wahrzunehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des
Berufsansehens und der Berufspflichten der Ärzte zu sorgen.
  (2) Die Ärztekammern sind, abgesehen von den in besonderen
Vorschriften den Standesvertretungen übertragenen Aufgaben,
insbesondere berufen:
   1. den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das
      Gesundheitswesen, insbesondere die Ausbildung und Fortbildung
      der Ärzte, sowie in allen sonstigen Angelegenheiten zu
      erstatten, die die Interessen der Ärzteschaft berühren;
   2. an Einrichtungen der Medizinischen Universitäten zur
      Fortbildung der Ärzte mitzuarbeiten, die Qualitätssicherung
      der ärztlichen Fortbildung und die Approbation von
      Fortbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit der
      Österreichischen Ärztekammer durchzuführen, die Organisation
      und Durchführung von fachlichen Fortbildungsveranstaltungen
      selbst zu betreiben, wobei sie sich dazu auch eines Dritten
      bedienen kann; im Rahmen der Fortbildung sind auch
      Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie
      gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern
      durchzuführen;
   3. an den amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken;
   4. auf Einladung Vertreter in andere Körperschaften und Stellen
      zu entsenden oder für solche Körperschaften und Stellen
      Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch
      entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist;
   5. in Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen zu vermitteln;
   6. wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen Wohlfahrtsfonds zur
      Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen und deren
      Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben;
   7. die für ärztliche Leistungen berechneten Vergütungen
      einschließlich der in Dienstverträgen - mit Ausnahme der
      Dienstverträge mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften -
      vereinbarten Entgelte zu überprüfen, ferner den Gerichten oder
      Verwaltungsbehörden Gutachten über die Angemessenheit einer
      geforderten Vergütung zu erstatten sowie Richtlinien über die
      angemessene Honorierung ärztlicher Leistungen zu erlassen,
      soweit keine durch die Österreichische Ärztekammer erlassenen
      bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen;
   8. Verträge zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern
      der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der
      Krankenfürsorge usw. abzuschließen und zu lösen;
   9. die Meldungen von Staatsangehörigen der Vertragsparteien des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hinsichtlich
      der Erbringung vorübergehender ärztlicher Dienstleistungen im
      Sinne des Artikels 37 dieses Abkommens entgegenzunehmen und
      dafür Formblätter aufzulegen;
  10. nach Maßgabe der Beschlüsse der Österreichischen Ärztekammer
      Informationsstellen einzurichten für die Erteilung von
      Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung
      maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften;
  11. zum Abschluß von Kollektivverträgen als gesetzliche
      Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber
      nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe der § 83 Abs. 1 in
      Verbindung mit § 84 Abs. 4 Z 1 bzw. Abs. 5 Z 1;
 11a. zur Erstattung von Stellungnahmen gemäß § 20 Abs. 2 des AuslBG;
  12. die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Turnusärzten
      in anerkannten Ausbildungsstätten an Ort und Stelle
      (Visitation);
  13. zur Mitwirkung bei der Kontrolle von
      Qualitätssicherungsmaßnahmen.
  (3) Beschlüsse der Ärztekammern dürfen bestehenden Vorschriften
nicht widersprechen.
  (4) Die Ärztekammern können alljährlich dem Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales, den Landesregierungen und der
Österreichischen Ärztekammer einen Bericht sowie Vorschläge zur
Behebung wahrgenommener Mängel erstatten.
  (5) Die Ärztekammern sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000
(DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zur Ermittlung und Verarbeitung
von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte und von
persönlichen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder
Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie zur Übermittlung von
öffentlichen Daten der Ärzte (§ 27) ermächtigt.
  (6) Unbeschadet des Abs. 5 sind die Ärztekammern berechtigt, Daten
im Sinne des DSG 2000 in folgendem Umfang zu übermitteln:
  1. an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten
     die für die Durchführung der Einbehalte der
     Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Kassenhonorar
     notwendigen Daten,
  2. an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
     die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte
     einschließlich der Änderungen zur Durchführung der auf Grund
     der Sozialrechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen.
  (7) Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Abs. 6 ist
untersagt.
  (8) Von den Ärztekammern an mehr als 50 Kammermitglieder
gerichtete Zusendungen einer elektronischen Post, die zur Erfüllung
der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben gemäß den Abs. 1 und 2
erfolgen, bedürfen keiner vorherigen Einwilligung der Empfänger.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40080326
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 67
Inkrafttretedatum
19981111
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
  § 67. (1) Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen
sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres
Wirkungsbereiches den Ärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung
ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
Ärztekammern in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen
Verhalten sind die Ärztekammern gegenüber den vorgenannten Behörden
und gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie den Trägern der
Sozialversicherung verpflichtet.
  (2) Die Strafgerichte sind verpflichtet, die zuständige
Ärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen
Strafverfahrens gegen sowie von der Verhängung und Aufhebung der
Untersuchungshaft über einen Angehörigen einer Ärztekammer zu
verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils
oder der rechtskräftigen Strafverfügung zu übersenden. Die
Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der
ärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt,
verpflichtet, die zuständige Ärztekammer von der Einleitung und
Beendigung eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer
Ärztekammer zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des
rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Ärztekammer
ist verpflichtet, unverzüglich die Österreichische Ärztekammer sowie
den zuständigen Disziplinaranwalt zu informieren.
  (3) Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren,
deren Vertretung den Ärztekammern zukommt, sind den Ärztekammern
unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu
übermitteln.
Schlagworte




Gesetzesentwurf
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142705
Alte DokNr
N8199855609L
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 68
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                           Kammerangehörige

  § 68. (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher
Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
  1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste
     gemäß den §§ 4, 5 oder 5a eingetragen worden ist und
  2. seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und
  3. keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem
     Wohlfahrtsfonds bezieht.
Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem
Wohlfahrtsfonds sind ordentliche Kammerangehörige, wenn sie auf
Grund regelmäßiger ärztlicher Tätigkeit fortlaufend Beiträge zum
Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage entrichten.
  (2) Ordentliche Angehörige einer Ärztekammer sind ferner Ärzte,
die gemäß §§ 34 oder 35 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8 in die
Ärzteliste eingetragen worden sind und ihren Beruf im Bereich dieser
Ärztekammer ausüben.
  (3) Ärzte gemäß Abs. 1 und 2 haben sich zwecks Feststellung der
Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der
Bestätigung über die Eintragung bei ihrer Ärztekammer zu melden.
  (4) Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt
  1. seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine
     Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt,
     seinen Wohnsitz (§ 47) in den Bereich einer anderen Ärztekammer
     verlegt hat oder
  2. von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 59 aus der
     Ärzteliste gestrichen worden ist.
Eine Verlegung des Dienstortes gemäß Z 1 liegt nicht vor, wenn der
Arzt auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf
Grund von Karenzierung und Dienstzuteilung, vorübergehend im Bereich
einer anderen Ärztekammer oder im Ausland ärztlich tätig wird.
  (5) Ärzte, die nicht die Erfordernisse der Abs. 1 oder 2 erfüllen,
sowie Amtsärzte können sich bei der Ärztekammer, in deren Bereich
sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche
Kammerangehörige eintragen lassen.
Schlagwörter
Altersversorgung
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071980
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 69
Inkrafttretedatum
19981111
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
            Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen

  § 69. (1) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der
Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten
Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der
Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu
leisten.
  (2) Ist ein Amtsarzt ordentlicher Angehöriger einer Ärztekammer,
kann er nur insoweit verhalten werden, Anordnungen und Weisungen der
Kammer und ihrer Organe Folge zu leisten, als solche Anordnungen
oder Weisungen nicht im Widerspruch mit seinen Pflichten als
Amtsarzt oder den ihm von seiner vorgesetzten Dienstbehörde
erteilten Anordnungen und Weisungen stehen.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142707
Alte DokNr
N8199855611L
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 70
Inkrafttretedatum
19981111
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
  § 70. (1) Die ordentlichen Kammerangehörigen sind berechtigt, nach
Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Mitglieder der Vollversammlung
(Kammerräte) zu wählen.
  (2) Die ordentlichen Kammerangehörigen können nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes zu Mitgliedern der Vollversammlung (Kammerräten)
gewählt werden.
  (3) Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf die Wahrung seiner
beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die
Kammer nach Maßgabe des § 66 und der anderen jeweils hiefür
geltenden Vorschriften.
  (4) Jeder Kammerangehörige ist berechtigt, nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Satzung die Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds und anderer
Einrichtungen der Ärztekammer in Anspruch zu nehmen.
  (5) Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf Ausstellung eines
Ärzteausweises. Die Ausstellung der Ärzteausweise für
außerordentliche Kammerangehörige obliegt der nach dem Hauptwohnsitz
des Kammerangehörigen zuständigen Ärztekammer.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142708
Alte DokNr
N8199855612L
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 71
Inkrafttretedatum
20060727
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                             Kurien

  § 71. (1) In den Ärztekammern sind eingerichtet:
  1. die Kurie der angestellten Ärzte (Abs. 2) sowie
  2. die Kurie der niedergelassenen Ärzte (Abs. 3).
  (2) Der Kurie der angestellten Ärzte gehören an:
  1. Ärzte, die ihren Beruf
     a) ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
     b) im Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich
        freiberuflich ohne Begründung eines Berufssitzes oder
     c) als Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt im
        Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich
        freiberuflich, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 erster
        Satz vorliegt, ausüben,
  2. Ärzte gemäß Abs. 3 Z 3, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter
     Satz abgegeben haben, sowie
  3. Ärzte gemäß Abs. 3 Z 4, die keine Erklärung gemäß Abs. 4
     dritter Satz abgegeben haben.
  (3) Der Kurie der niedergelassenen Ärzte gehören an:
  1. ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte sowohl einschließlich
     Gesellschafter von Gruppenpraxen als auch einschließlich
     Wohnsitzärzte,
  2. Vertragsärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer
     Krankenanstalt, einer Gebietskrankenkasse, unabhängig davon, ob
     sie ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses
     ausüben,
  3. Vertragsärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer
     Krankenanstalt, von zumindest zwei gesetzlichen
     Krankenversicherungsträgern, jedoch keiner Gebietskrankenkasse,
     unabhängig davon, ob sie ihren Beruf auch im Rahmen eines
     Dienstverhältnisses ausüben, sofern keine Erklärung gemäß
     Abs. 4 zweiter Satz vorliegt,
  4. Ärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer
     Krankenanstalt, die sonst freiberuflich mit Berufssitz tätig
     sind und ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses
     ausüben, sofern eine Erklärung gemäß Abs. 4 dritter Satz
     vorliegt, sowie
  5. Ärzte, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz abgegeben
     haben.
  (4) Ein Arzt gemäß Abs. 2 Z 1 lit. c ist an Stelle der Kurie der
angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen,
sofern er auch Vertragsarzt eines gesetzlichen
Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung
ist und sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum
dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine
schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt
hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will.
Ein Arzt gemäß Abs. 3 Z 3 ist an Stelle der Kurie der
niedergelassenen Ärzte der Kurie der angestellten Ärzte zuzuordnen,
sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum dreißigsten
Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche
Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er
der Kurie der angestellten Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß
Abs. 3 Z 4 ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie
der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in
die Ärzteliste oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der
Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der
zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der
niedergelassenen Ärzte angehören will.
  (5) Überdies hat die Ärztekammer aufgrund einer Meldung gemäß
§ 29, die eine Änderung in der Kurienzuordnung bewirkt oder bewirken
könnte, dem Arzt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier
Wochen ab dem Tag des Einlangens der Meldung, seine Kurienzuordnung
schriftlich bekannt zu geben und ihn auf die Möglichkeit, eine
schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer gemäß Abs. 4
erster, zweiter oder dritter Satz zum Zweck eines Kurienwechsels zu
hinterlegen, hinzuweisen.
  (6) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Kurie angehören. Im
Zweifel entscheidet der Vorstand der Ärztekammer über die
Kurienzugehörigkeit.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40080327
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 72
Inkrafttretedatum
20010811
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
  § 72. (1) In Ärztekammern mit mehr als 3 000 Kammerangehörigen
sind
  1. in der Kurie der angestellten Ärzte je eine Sektion der zur
     selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte und der
     Turnusärzte und
  2. in der Kurie der niedergelassenen Ärzte je eine Sektion der
     Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der
     Fachärzte
zu bilden. In Ärztekammern mit weniger als 3 000 Kammerangehörigen
können entsprechende Sektionen gebildet werden. Innerhalb der
Sektionen können die Kammerangehörigen in Fachgruppen erfaßt werden.
  (2) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im
Zweifelsfall entscheidet der Kammervorstand über die Zugehörigkeit.
Ärzte, die sowohl als zur selbstständigen Berufausübung berechtigte
Ärzte als auch als Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärzte, die
sowohl zur selbstständigen Berufsausübung als Arzt für
Allgemeinmedizin als auch als Facharzt in einem oder mehreren
Sonderfächern eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die
der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung entspricht. Die
betreffenden Ärzte haben jedoch das Recht, ihre
Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende
Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zu
einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor einer
Wahlausschreibung zu richten.
  (3) Die Kammerangehörigen können örtlich in Sprengeln und fachlich
in Sektionen und Fachgruppen erfasst werden. Die örtliche
Untergliederung in Sprengel hat auf die regionalen Grenzen der
Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien auf die Gemeindebezirke, Bedacht
zu nehmen.
  (4) Nähere Vorschriften über die örtliche und fachliche Gliederung
können durch Satzung erlassen werden.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40022879
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 73
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                        Organe der Ärztekammern

  § 73. (1) Organe der Ärztekammern sind:
  1. die Vollversammlung (§§ 74 bis 80),
  2. der Kammervorstand (§ 81),
  3. der Präsident und die Vizepräsidenten (§ 83),
  4. die Kurienversammlungen (§ 84),
  5. die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 85),
  6. das Präsidium (§ 86),
  7. die Erweiterte Vollversammlung (§§ 80a und 80b),
  8. der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (§ 113) sowie
  9. der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds (§ 113).
  (2) Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber
hinaus kann die Satzung die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten
vorsehen, wobei festzulegen ist, dass zum Vizepräsidenten nur
wählbar ist, wer nicht derselben Kurie zugeordnet ist, der der
Präsident angehört.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071982
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 74
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                            Vollversammlung

  § 74. (1) Die Vollversammlung besteht aus mindestens zwölf und
höchstens 100 Kammerräten. Die Vollversammlung legt bei Beschluß
über die Anordnung der Wahl die Zahl der Kammerräte und deren
Verteilung auf die Kurienversammlungen unter Berücksichtigung auf
die Zahl der der Kammer angehörenden Kurienangehörigen zueinander
fest.
  (2) Die Kammerräte werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach
den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer von fünf
Jahren berufen. Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche
Abgabe der Stimme oder durch Übermittlung des Stimmzettels
auszuüben. Die Funktionsperiode der Vollversammlung endet mit der
Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung.
  (3) Kammerräten darf in pflichtgemäßer Ausübung ihres Mandates
kein Nachteil erwachsen. Die Dienstgeber von in unselbständiger
Stellung tätigen Kammerangehörigen haben diesen die erforderliche
Freizeit zur Ausübung ihres Mandates zu gewähren.
  (4) Vom Kammervorstand bestellte Referenten sind den Kammerräten
gleichzuhalten.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071983
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 75
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
             Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung

  § 75. (1) Die Vollversammlung der Ärztekammer hat vor Ablauf der
fünfjährigen Funktionsperiode (§ 74 Abs. 2) oder mit dem Beschluß
auf Auflösung der Vollversammlung die Wahl der Vollversammlung
anzuordnen.
  (2) In Ärztekammern, in denen gemäß § 72 Abs. 1 Sektionen
eingerichtet sind, ist für jede Sektion ein Wahlkörper zu bilden.
Sind in einer Ärztekammer keine Sektionen eingerichtet (§ 72 Abs. 1
zweiter Satz), so ist für die Kurie der angestellten Ärzte und für
die Kurie der niedergelassenen Ärzte je ein Wahlkörper zu bilden.
  (3) Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht
mehr als die doppelte Anzahl Namen von Wahlwerbern enthalten, als
Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper wählbar sind. Der
Wahlvorschlag muß, sofern eine wahlwerbende Gruppe in sämtlichen
Wahlkörpern kandidiert, von mindestens halb so vielen
Wahlberechtigten unterschrieben sein, als Kammerräte in die
Vollversammlung zu wählen sind; sofern eine wahlwerbende Gruppe nur
in einzelnen Wahlkörpern kandidiert, muß der Wahlvorschlag von
mindestens so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein, als
Kammerräte in den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind.
  (4) Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels
in einem amtlichen Wahlkuvert. Der amtliche Stimmzettel und das
amtliche Wahlkuvert sind von der Ärztekammer aufzulegen. Für jeden
Wahlkörper ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die
Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen zu enthalten hat. Wird bei der
Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte
verwendet, so ist diese Stimme ungültig. Die Stimme ist auch dann
ungültig, wenn aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der
Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist.
  (5) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach
Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe bei
der Landesregierung angefochten werden.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071984
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 76
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                             Wahlordnung

  § 76. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat
nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer eine Wahlordnung zu
erlassen. Diese hat insbesondere Näheres zu regeln über:
  1. das Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung,
     insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung
     und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, den
     amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das
     Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der
     gewählten Kammerräte,
  2. die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung,
  3. die Wahl des Vizepräsidenten gemäß § 73 Abs. 2,
  4. die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (§ 81
     Abs. 1),
  5. die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die
     Kurienversammlung,
  6. allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (§§ 83
     Abs. 10, 125 Abs. 12, 127 Abs. 3).
Schlagwörter
Abstimmungsverfahren
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071985
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 77
Inkrafttretedatum
20010811
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                      Wahlrecht und Wählbarkeit

  § 77. (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammerangehörigen.
  (2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen. Nicht
gewählte Wahlwerber eines Wahlvorschlages sind in der festgelegten
Reihenfolge Ersatzmänner für den Fall des Ausscheidens aus einem
Mandat ihrer Liste. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so ist die
Landesärztekammer verpflichtet, den Zustellungsbevollmächtigten der
Wählergruppe mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch, im Weg
automationsunterstützter Datenübertragung oder per Telefax davon zu
verständigen und aufzufordern, der Landesärztekammer binnen zwei
Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich eine
Nachnominierung bekannt zu geben.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40022897
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 78
Inkrafttretedatum
19981111
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
                    Einberufung der Vollversammlung

  § 78. (1) Die Vollversammlung ist vom bis herigen Präsidenten bzw.
vom bis herigen Vizepräsidenten, sonst vom an Lebensjahren ältesten
Kammerrat so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens acht
Wochen nach der Wahl der Kammerräte abgehalten wird. Sie ist von
diesem bis zur Wahl des neuen Präsidenten zu leiten.
  (2) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens zweimal
jährlich, jeweils im ersten und zweiten Halbjahr, einzuberufen.
Außerordentliche Vollversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von
mindestens einem Drittel der Kammerräte oder von sämtlichen
Kammerräten einer Kurienversammlung schriftlich unter Bekanntgabe
des Grundes verlangt wird. Außerordentliche Vollversammlungen sind
innerhalb von drei Wochen, nachdem der Antrag bei der Ärztekammer
eingelangt ist, abzuhalten. Der Präsident ist berechtigt, von sich
aus jederzeit eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142716
Alte DokNr
N8199855620L
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 79
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
  § 79. (1) In der Eröffnungssitzung wählt die Vollversammlung aus
ihrer Mitte den Präsidenten. Als Präsident gilt gewählt, wer
  1. die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der
     Mitglieder der Vollversammlung und
  2. zugleich die Zustimmung von zumindest einem Viertel der
     Mitglieder jeder Kurienversammlung erhält. Maßgeblich sind die
     abgegebenen gültigen Stimmen.
Erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die notwendigen
Stimmenmehrheiten, so ist die Wahl so oft zu wiederholen, bis ein
Kandidat die notwendigen Stimmenmehrheiten erreicht hat.
  (2) Sieht die Satzung die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten
gemäß § 73 Abs. 2 vor, ist dieser durch die Vollversammlung aus dem
Kreis der Kammerräte jener Kurienversammlung zu wählen, der der
Präsident nicht angehört. Als Vizepräsident gilt gewählt, wer
  1. die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der
     Mitglieder der Vollversammlung und
  2. zugleich die Zustimmung von zumindest einem Viertel der
     Mitglieder jeder Kurienversammlung erhält. Maßgeblich sind die
     abgegebenen gültigen Stimmen.
Erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die notwendigen
Stimmenmehrheiten, so ist die Wahl so oft zu wiederholen, bis ein
Kandidat die notwendigen Stimmenmehrheiten erreicht hat.
  (3) Die Verhandlungen der Vollversammlung sind für
Kammerangehörige öffentlich. Ausnahmen können im Einzelfall von der
Vollversammlung beschlossen werden.
  (4) Die Tagesordnung bestimmt der Präsident. Sie ist den
Kammerräten vor jeder ordentlichen Vollversammlung, spätestens zwei
Wochen vor Sitzungsbeginn, schriftlich mit der Einladung zur
Teilnahme bekannt zu geben. Angelegenheiten gemäß § 80, ausgenommen
Anträge auf Auflösung der Vollversammlung, die durch Beschluss der
Vollversammlung als dringlich erklärt wurden, können ohne vorherige
Bekanntmachung in Verhandlung gezogen werden.
  (5) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Kammerräte anwesend ist. Ihre Beschlüsse werden, soweit
Abs. 6 nicht anderes bestimmt, mit absoluter Mehrheit der abgegeben
gültigen Stimmen gefasst, wobei über jeden Antrag gesondert
abzustimmen ist. Der jeweilige Vorsitzende stimmt mit. Bei
gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt
jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen.
  (6) Der Beschluss auf Auflösung der Vollversammlung bedarf der
Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen bei Anwesenheit
von zumindest der Hälfte der Kammerräte. Dieser Antrag muss von
zumindest einem Viertel der Mitglieder der Vollversammlung
eingebracht werden.
  (7) Über alle Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden zu zeichnen ist. Das Protokoll ist in der
nächstfolgenden Sitzung durch Beschluss zu verifizieren.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071986
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 80
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                  Aufgaben der Vollversammlung

  § 80. Der Vollversammlung obliegt
   1. die Anordnung der Wahl in die Vollversammlung und die
      Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
   2. die Wahl des Präsidenten und eines zusätzlichen
      Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen
      ist (§ 73 Abs. 2),
   3. die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder
      (§ 81 Abs. 1),
   4. die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des
      Verwaltungsausschusses (§ 113 Abs. 2 Z 2) und des
      Beschwerdeausschusses (§ 113 Abs. 5 vorletzter Satz) sowie der
      beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses
      des Wohlfahrtsfonds (§ 114 Abs. 1 Z 2),
   5. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den
      Rechnungsabschluss,
   6. die Erlassung einer Umlagenordnung,
   7. die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und
      Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren
      (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder,
      Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige
      Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten,
      die von den Kurienversammlungen bestellt werden,
   8. die Erlassung der Satzung,
   9. die Erlassung der Geschäftsordnung sowie
  10. die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der
      Ärztekammer.
Schlagwörter
Diätengebührenordnung, Taggeld
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071987
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 80a
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                    Erweiterte Vollversammlung

  § 80a. (1) Die Erweiterte Vollversammlung besteht aus
  1. den Mitgliedern der Vollversammlung und
  2. den von der jeweiligen Landeszahnärztekammer aus dem Kreis der
     Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses entsandten
     Mitgliedern, deren Anzahl sich aus dem Verhältnis der Anzahl
     der Kammerangehörigen der Ärztekammer gegenüber der Anzahl der
     der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten
     Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer,
     ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs, ergibt.
     Näheres ist in der Wahlordnung zu bestimmen.
  (2) Für die Erweiterte Vollversammlung sind die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes über die Vollversammlung anzuwenden.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071988
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 80b
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
               Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung

  § 80b. Der Erweiterten Vollversammlung obliegt
  1. die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren
     Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei
     Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder
     bedarf,
  2. die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
  3. die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des
     Verwaltungsausschusses und die Wahl des Vorsitzenden des
     Beschwerdeausschusses sowie
  4. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den
     Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071989
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 80c
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
              Wohlerworbene Rechte und Vertrauensschutz

  § 80c. Änderungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie der
Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sind unter Berücksichtigung
wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes
vorzunehmen.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071990
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 81
Inkrafttretedatum
20060727
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                          Kammervorstand

  § 81. (1) Der Kammervorstand besteht aus
  1. dem Präsidenten,
  2. den Vizepräsidenten,
  3. den Stellvertretern des Kurienobmannes der Kurienversammlung
     der angestellten Ärzte,
  4. den Stellvertretern des Kurienobmannes der Kurienversammlung
     der niedergelassenen Ärzte sowie
  5. weiteren, jeweils von der Kurienversammlung der angestellten
     Ärzte und der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte nach
     den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählten,
     Mitgliedern.
Die von der Vollversammlung vor jeder Wahl festzulegende gerade
Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder gemäß Z 5 hat mindestens
vier und höchstens 26 zu betragen und ist den Kurien zu gleichen
Anteilen zuzuteilen.
  (2) Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses nimmt an den
Sitzungen des Kammervorstandes ohne Stimmrecht teil. Ist der
Vorsitzende ein Zahnarzt, so hat sein Stellvertreter an den
Sitzungen teilzunehmen. Ist auch dieser ein Zahnarzt, so hat der
Verwaltungsausschuss aus seiner Mitte aus dem Kreis der Ärzte einen
Vertreter für den Vorstand mit absoluter Mehrheit zu wählen.
  (3) Der Kammervorstand wählt weiters in seiner Eröffnungssitzung
aus seiner Mitte den Finanzreferenten und dessen Stellvertreter in
getrennten Wahlgängen. Als Finanzreferent nicht wählbar sind der
Präsident und die Kurienobmänner.
  (4) Die Funktionsperiode des Kammervorstandes endet mit der
Konstituierung des neu bestellten Kammervorstandes.
  (5) Der Kammervorstand wird vom Präsidenten, im Falle seiner
Verhinderung vom geschäftsführenden Vizepräsidenten, mindestens
einmal im Vierteljahr einberufen. Der Kammervorstand ist binnen zwei
Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der
Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe des Grundes beim Präsidenten
schriftlich die Einberufung verlangen; in einem solchen Fall ist die
Sitzung vom Präsidenten längstens innerhalb von drei Wochen nach
Einlangen des Antrages abzuhalten.
  (6) Dem Kammervorstand obliegt die Durchführung aller der
Ärztekammer gemäß § 66 dieses Bundesgesetzes oder nach anderen
Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem
Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.
Dazu gehören auch:
  1. die Wahrnehmung der Interessen der Ärzteschaft im Zusammenhang
     mit Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG, die das
     Gesundheitswesen, im Speziellen die Organisation und
     Finanzierung, betreffen, insbesondere mit der Vereinbarung
     gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung
     des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, sowie
  2. die Erstattung von koordinierenden Empfehlungen gemäß § 83
     Abs. 5.
Der Kammervorstand kann einer Kurienversammlung einzelne
Angelegenheiten mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
gültigen Stimmen zur Entscheidung zuweisen.
  (7) Den Vorsitz bei den Beratungen des Kammervorstandes führt der
Präsident. Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine
Beschlüsse, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit absoluter
Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag
gesondert abzustimmen ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der
Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei
geheimer Abstimmung, gilt jener Antrag zum Beschluss erhoben, dem
der Präsident beigetreten ist. Stimmenthaltungen werden bei
Ermittlung der für die Annahme eines Antrages erforderlichen
Mehrheit nicht mitgezählt. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe
eines leeren Stimmzettels.
  (8) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr in Verzug,
können die Geschäfte des Kammervorstandes vom Präsidium besorgt
werden.
  (9) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der weiteren
Kammerräte (Abs. 1 Z 5) aus, so hat die Gruppe, aus der das
scheidende Vorstandsmitglied stammt, unverzüglich die Nominierung
seines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor dem
Kammervorstand gilt das betreffende Vorstandsmitglied als gewählt.
  (10) Auf die Protokollführung bei den Sitzungen des
Kammervorstandes ist § 79 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40080328
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 82
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                             Ausschüsse

  § 82. (1) Der Vorstand und die Kurienversammlungen können
beratende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten einrichten.
  (2) Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum
Facharzt, in einem Additivfach oder zum Arbeitsmediziner gemäß
§ 38 zusammenhängenden Fragen ist vom Kammervorstand jedenfalls eine
Ausbildungskommission einzurichten. Mitglieder der
Ausbildungskommission können nur ordentliche Kammermitglieder sein.
Durch Beschluss des Kammervorstandes sind auch
  1. die Anzahl der Mitglieder und
  2. die Verteilung der Mitglieder auf die Kurie der angestellten
     Ärzte und der Kurie der niedergelassenen Ärzte
festzulegen, wobei jedenfalls der Vorsitzende und zumindest die
Hälfte der Anzahl der Mitglieder der Kurie der angestellten Ärzte
anzugehören haben und möglichst gleich viele Turnusärzte wie zur
selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte zu wählen sind.
Näheres, insbesondere über die Wahl der Mitglieder, hat die Satzung
zu bestimmen. In Angelegenheiten der §§ 12 und 12a ist das
Einvernehmen mit den von der Kurienversammlung der niedergelassenen
Ärzte entsendeten Mitgliedern herzustellen.
  (3) Mitgliedern der Ausbildungskommission gemäß Abs. 2 obliegt die
Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Ärzten in anerkannten
Ausbildungsstätten und der Ausbildung zum Arbeitsmediziner gemäß
§ 38 in anerkannten Ausbildungslehrgängen an Ort und Stelle
(Visitation). Zum Zweck der Visitation haben die zur Ausbildung von
Ärzten und Arbeitsmedizinern gemäß § 38 berechtigten Einrichtungen
und Personen Mitgliedern der Ausbildungskommissionen Zutritt zu
gestatten, in alle Unterlagen, die die Ausbildung der Ärzte
betreffen, Einsicht zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
  (4) Die Visitation ist nach einheitlichen Grundsätzen
durchzuführen, die von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzen
sind.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071992
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 83
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                    Präsident und Vizepräsidenten

  § 83. (1) Der Präsident vertritt die Ärztekammer nach außen. Er
hat die Einheit des Standes zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der
Zuständigkeit der Kurienversammlungen (§ 84) die Durchführung der
Beschlüsse der Organe der Kammer. Der Präsident leitet die Geschäfte
und fertigt alle Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung eines
Geschäftsstückes der Kammer, das eine finanzielle Angelegenheit der
Kammer betrifft, ist vom Finanzreferenten unter Beisetzung der
Funktionsbezeichnung "Finanzreferent" mitzuzeichnen.
  (2) Geschäftsstücke der Kurienversammlungen sind vom Präsidenten
gegenzuzeichnen. Der Präsident kann die Gegenzeichnung nur ablehnen,
wenn der dem Geschäftsstück zu Grunde liegende Beschluss
  1. die Kompetenz der Kurienversammlung überschreitet,
  2. rechtswidrig zustande gekommen ist oder
  3. binnen zwei Wochen nach Vorlage zur Unterschrift des
     Präsidenten das Verfahren gemäß Abs. 3 eingeleitet wird.
  (3) Der Präsident kann bei Beschlüssen einer Kurienversammlung,
die die Interessen der anderen Kurie wesentlich berühren, den
Beschluss durch Veto aussetzen und die Angelegenheit dem
Kammervorstand zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies gilt
nicht für Beschlüsse, die arbeits- oder dienstrechtliche
Angelegenheiten betreffen.
  (4) Dem Präsidenten sind alle Beschlüsse der Kurienorgane sowie
deren Protokolle binnen vier Wochen ab Beschlussfassung vorzulegen.
Der Präsident kann von seinem Recht gemäß Abs. 3 innerhalb zweier
Wochen ab Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch machen.
  (5) Ist zweifelhaft, ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des
Kammervorstandes oder einer Kurienversammlung bzw. welcher
Kurienversammlung fällt, so entscheidet der Präsident hierüber.
Kurienangelegenheiten, die die Interessen der anderen Kurie
wesentlich berühren, kann der Präsident vor Beschlussfassung in der
Kurienversammlung dem Vorstand zur Erstattung einer koordinierenden
Empfehlung vorlegen.
  (6) Der Präsident schließt und löst die Dienstverträge mit den
Kammerangestellten nach Maßgabe der Beschlussfassung des Präsidiums.
  (7) Der Präsident beruft die Sitzungen der Vollversammlung, des
Kammervorstandes und des Präsidiums ein und führt bei diesen
Sitzungen den Vorsitz.
  (8) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung von den
Vizepräsidenten in der in der Satzung festgelegten Reihenfolge
vertreten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und der
Vizepräsidenten geht das Recht der Vertretung des Präsidenten auf
das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied über.
  (9) Die Vollversammlung kann dem Präsidenten und einem von ihr
gewählten Vizepräsidenten das Vertrauen entziehen. Hiezu bedarf es
bei Anwesenheit zumindest der Hälfte der Mitglieder der
Vollversammlung eines Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit und
zugleich der Zustimmung von zumindest einem Viertel der Mitglieder
jeder Kurienversammlung. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen
Stimmen.
  (10) Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen,
so hat die Satzung die Reihenfolge festzulegen, in der die
Vizepräsidenten die Geschäfte weiter zu führen haben. Wird nicht nur
dem Präsidenten sondern auch allen Vizepräsidenten das Vertrauen
entzogen, so hat das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied die
Geschäfte weiter zu führen. Näheres über den Vertrauensentzug sowie
über die Nachwahlen oder Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu
regeln.
  (11) Der Präsident kann an allen Sitzungen der Kurienversammlungen
teilnehmen. Er kann Anträge stellen, hat jedoch nur Stimmrecht in
der Kurienversammlung, der er angehört. Der Präsident kann ferner
Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Kurienversammlungen setzen.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071993
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 84
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                         Kurienversammlungen

  § 84. (1) Die von den Mitgliedern einer Kurie gewählten Kammerräte
bilden die Kurienversammlung. Diese wird erstmals in der
Funktionsperiode vom bisherigen Präsidenten einberufen.
  (2) Die Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die
Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in
getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen den Kurienobmann und zwei Stellvertreter. Wird bei
der ersten Wahl des Kurienobmannes oder seiner Stellvertreter keine
absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt, so
findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen,
die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit
bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten
haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.
Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat
ebenfalls das Los zu entscheiden. In der Kurienversammlung der
angestellten Ärzte ist im Fall der Wahl eines den ärztlichen Beruf
ausschließlich selbständig ausübenden Arztes zum Kurienobmann der
erste Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und
umgekehrt. Sofern nicht bereits der Kurienobmann oder der erste
Stellvertreter ein Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt
ist, ist jedenfalls ein solcher Arzt, sofern ein solcher zur
Verfügung steht, zum zweiten Stellvertreter zu wählen. Steht nur ein
einziger Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt hiefür
zur Verfügung, so gilt dieser als zweiter Stellvertreter gewählt,
sofern er auf diese Funktion nicht verzichtet. In der
Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl
eines Arztes für Allgemeinmedizin zum Kurienobmann der erste
Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und umgekehrt.
Der Präsident darf nicht Kurienobmann oder
Kurienobmannstellvertreter sein. Die Kurienversammlung wählt weiters
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer der
Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte die auf die
Kurie entfallenden weiteren Kammerräte des Kammervorstandes (§ 81
Abs. 1 Z 5). Beschlüsse, mit denen dem Kurienobmann oder einem
seiner Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird (§ 85 Abs. 3),
bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beschlussfassung in der
Kurienversammlung § 79 Abs. 5 sinngemäß. In dringenden Fällen können
Beschlüsse der Kurienversammlung auch durch schriftliche Abstimmung
gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder der Kurienversammlung
anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort
von mindestens der Hälfte der Kammerräte bei der Ärztekammer
eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  (3) Der Kurienversammlung der angestellten Ärzte obliegen
ausschließlich folgende Angelegenheiten, wobei Verhandlungs- und
Abschlussbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung
der Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl.
Nr. 22/1974) sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 ArbVG)
und der Personalvertretungen unberührt bleiben:
  1. die Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen
     und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, insbesondere
     der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen, die Entgelte
     (im Speziellen Gehälter und Zulagen) der angestellten Ärzte
     betreffen,
  2. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen
     Organe der Ärztekammer, insbesondere Stellungnahmen zu Anträgen
     gemäß den §§ 32 und 35,
  3. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die ausschließlich
     angestellte Ärzte betreffen,
  4. die Beratung der angestellten Ärzte in arbeits-, dienst- und
     sozialrechtlichen Belangen,
  5. die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung
     kurienspezifischer Angelegenheiten (§ 91 Abs. 2),
  6. die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben
     sowie
  7. die Entscheidung in gemäß § 81 Abs. 6 übertragenen
     Angelegenheiten.“
  (4) Der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegen mit
dem Ziel der Wahrnehmung und Förderung der beruflichen,
wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte
ausschließlich folgende Angelegenheiten:
   1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen
      Ärzte durch den Abschluss von Kollektivverträgen (§ 66 Abs. 2
      Z 11),
   2. der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen und sonstigen
      Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung und
      Krankenfürsorgeanstalten einschließlich Vereinbarungen über
      die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte (nicht aber
      Vereinbarungen über die Auswahl von Bewerbern um
      Kassenstellen),
   3. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der hausapothekenführenden
      Ärzte, insbesondere der Abschluss und die Lösung von
      Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern
      der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeeinrichtungen,
   4. der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen über die
      Honorierung vorübergehender ärztlicher Leistungen in
      Krankenanstalten,
   5. die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatärztliche
      Leistungen,
   6. die Durchführung von Ausbildungen und Schulungen des
      ärztlichen Hilfspersonals,
   7. die Einrichtung eines ärztlichen Not- und
      Bereitschaftsdienstes,
   8. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Wahlärzte,
   9. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die
      gemeinsamen Organe der Ärztekammer, insbesondere
      Stellungnahmen zu Anträgen gemäß § 33,
  10. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Distrikts-, Gemeinde-,
      Kreis- und Sprengelärzte,
  11. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die ausschließlich
      niedergelassene Ärzte betreffen,
  12. die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung
      kurienspezifischer Angelegenheiten (§ 91 Abs. 2),
  13. die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben
      sowie
  14. die Entscheidung in gemäß § 81 Abs. 6 übertragenen
      Angelegenheiten.
Schlagwörter
Verhandlungsbefugnis, Notdienst, Distriktsarzt, Gemeindearzt,
Kreisarzt
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071994
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 84a
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                          Kurienausschuss

  § 84a. (1) Für jede Kurie kann durch Beschluss der
Kurienversammlung ein Kurienausschuss eingerichtet werden, dem
jedenfalls der Kurienobmann und seine Stellvertreter anzugehören
haben. Die Kurienversammlung hat gleichzeitig zu beschließen, aus
wie vielen sonstigen Mitgliedern der Kurienausschuss besteht.
Näheres über die Wahl dieser Mitglieder hat die Satzung zu
bestimmen. Der Präsident ist unter Bekanntgabe des Anlassfalles und
der Tagesordnung zur Sitzung des Kurienausschusses einzuladen.
  (2) Dem Kurienausschuss obliegt die Entscheidung in dringenden
Angelegenheiten der Kurienversammlung. Die gefassten Beschlüsse sind
in der nächsten Sitzung der Kurienversammlung zu berichten.
  (3) Hinsichtlich der Beschlussfassung im Kurienausschuss ist § 79
Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Präsident kein
Stimmrecht hat, allerdings im Kurienausschuss seine Rechte nach
§ 83 - abweichend von § 83 Abs. 5 - unverzüglich wahrnimmt.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071995
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 84b
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                      Niederlassungsausschuss

  § 84b. Als beratendes Organ des Kammervorstandes in Fragen der
Auswahl der Vertragsärzte und Vertragsgruppenpraxen hat die Satzung
der Ärztekammer die Einrichtung eines Niederlassungsausschusses
vorzusehen, wobei
  1. dieser paritätisch mit Mitgliedern der Kurie der
     niedergelassenen Ärzte und der Kurie der angestellten Ärzte zu
     besetzen ist und
  2. die Anzahl der Mitglieder vom Kammervorstand festzulegen ist.
Näheres, insbesondere über die Wahl der Mitglieder, hat die Satzung
zu bestimmen.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071996
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 85
Inkrafttretedatum
20060101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                    Kurienobmann und Stellvertreter

  § 85. (1) Dem Kurienobmann obliegt die Durchführung der Beschlüsse
der Kurienversammlung und die Leitung der Geschäfte der Kurie. Er
beruft zumindest viermal im Jahr die Kurienversammlung ein, setzt
die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz. Der Kurienobmann wird
im Fall seiner Verhinderung durch seine Stellvertreter in der in
§ 84 Abs. 2 festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind auch diese
verhindert, tritt für die Dauer der Verhinderung das an Jahren
älteste Mitglied der Kurienversammlung in die Obmannfunktion ein.
  (2) Geschäftsstücke der Kurienversammlungen sind vom betreffenden
Kurienobmann oder seinem Stellvertreter und, soweit finanzielle
Angelegenheiten betroffen sind, von einem weiteren dazu bestellten
Mitglied der Kurienversammlung zu fertigen sowie in jedem Fall vom
Präsidenten gegenzuzeichnen (§ 83 Abs. 2).
  (3) Entzieht die Kurie dem Kurienobmann das Vertrauen, so hat sein
Stellvertreter die Geschäfte weiterzuführen. Der Stellvertreter ist
verpflichtet, binnen zwei Wochen eine außerordentliche Tagung der
Kurie zur Neuwahl des Kurienobmannes einzuberufen. Diese muss binnen
zwei Wochen abgehalten werden. Wird beiden Stellvertretern das
Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle des Kurienobmannes das an
Lebensjahren älteste Mitglied der Kurie. Näheres über den
Vertrauensentzug sowie über Nachwahlen und Nachbesetzungen ist in
der Wahlordnung zu regeln.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071997
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 86
Inkrafttretedatum
20060727
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                          Präsidium

  § 86. (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den
Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten
einberufen und geleitet.
  (2) Dem Präsidium obliegt
  1. die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten des
     Kammervorstandes sowie
  2. die Beschlussfassung in Personalangelegenheiten.
  (3) Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung
von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen
Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals
zuständig.
  (4) Hinsichtlich der Beschlussfassung im Präsidium ist § 79 Abs. 5
sinngemäß anzuwenden. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind
dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen und bedürfen der nachfolgenden
Zustimmung des Vorstands, sofern in der Satzung nicht anderes
geregelt wird. Alle anderen Beschlüsse des Präsidiums sind dem
Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Ein von
der Vollversammlung gewählter Vizepräsident hat nur dann ein
Stimmrecht, wenn der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40080329
 
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 87
Inkrafttretedatum
19981111
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
                              Kammeramt

  § 87. (1) Das Kammeramt wird geleitet durch einen
Kammeramtsdirektor, der dem Präsidenten gegenüber weisungsgebunden
ist. Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist
fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten. Er ist
verantwortlich für die innere Organisation des Kammeramtes und hat
dabei auf eine möglichst effiziente und sparsame Erfüllung der
Aufgaben des Kammeramtes hinzuwirken.
  (2) Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Kammer
notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten. Das
Kammeramt hat insbesondere
  1. die Beschlüsse der Organe der Kammer unparteiisch
     durchzuführen,
  2. die von den Organen der Kammer angeforderten Stellungnahmen zu
     erstellen,
  3. den Organen der Kammer zweckdienliche Vorschläge zu
     unterbreiten,
  4. für Information und Beratung der Kammerangehörigen Sorge zu
     tragen.
  (3) Die Vollversammlung hat die dienst-, besoldungs- und
pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten unter Einhaltung
der bestehenden Rechtsvorschriften durch eine Dienstordnung zu
regeln; hierbei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung zu
treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom
Gesichtspunkt der durch die Ärztekammer zu besorgenden Aufgaben
nicht entgegenstehen.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142725
Alte DokNr
N8199855629L
 
Zum ersten Suchwort Zur Kurztitelliste
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 88
Inkrafttretedatum
20010811
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
                              Angelobung

  § 88. Der Präsident sowie die Vizepräsidenten und Kurienobmänner
haben nach ihrer Wahl in die Hand des Landeshauptmannes, die übrigen
Kammerräte in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis auf Einhaltung
der Gesetze und getreue Erfüllung der Obliegenheiten abzulegen.
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40022911