Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Fundstelle

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 54

Inkrafttretedatum

20060727

Außerkrafttretedatum

99999999

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

            Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht

 

  § 54. (1) Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur

Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes

anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

  (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

  1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des Arztes über den

     Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,

  2. Mitteilungen oder Befunde des Arztes an die

     Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder

     sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger

     zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche

     Voraussetzung bildet, erforderlich sind,

  3. die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den

     Arzt von der Geheimhaltung entbunden hat,

  4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz

     höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege

     oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.

  (3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, als

die für die Honorar- oder Medikamentenabrechnung gegenüber den

Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen

Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der

Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren,

Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige

Speicherung darf nur so erfolgen, daß Betroffene weder bestimmt

werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.

Diese anonymen Daten sind ausschließlich mit Zustimmung des

Auftraggebers an die zuständige Ärztekammer über deren Verlangen

weiterzugeben.

  (4) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der

Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod

oder eine schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde, so hat der

Arzt, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, der Sicherheitsbehörde

unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gleiches gilt im Fall des

Verdachts, dass eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht

selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt

oder sexuell missbraucht worden ist.

  (5) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der

Verdacht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält,

vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat der Arzt

Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der

Verdacht gegen einen nahen Angehörigen (§ 166 StGB), so kann die

Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen

erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und

gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an

einer Krankenanstalt erfolgt.

  (6) In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren

Körperverletzung hat der Arzt auf bestehende

Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. In den Fällen des Abs. 5 hat

er überdies unverzüglich und nachweislich Meldung an den zuständigen

Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten.

Schlagwörter

Honorarabrechnung

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40080323