Projekt ELGA - Elektronischer Gesundheitsakt
Der gläserne Mensch - oder - Vertraulichkeit wird zu einem Kostenfaktor

Version vom 26.11.2006:

 

Von der Kommission der Europäischen Union wurde im Jahr 2004 die Mitteilung "Elektronische Gesundheitsdienste - eine bessere Gesundheitsfürsorge für Europas Bürger: Aktionsplan für einen europäischen Raum der elektronischen Gesundheitsdienste" vorgelegt. In diesem so genannten E-Health-Aktionsplan wurden die Mitgliedstaaten u.a. aufgefordert, Entwicklungsperspektiven für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen festzulegen.

 

Dieser Empfehlung Folge leistend wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Elektronischen Gesundheitsakt im Gesundheitstelematikgesetz definiert. Das Gesundheitstelematikgesetz ist Teil des Gesundheitsreformgesetzes 2005 und ist seit 1. Jänner 2005 in Kraft.

 

 

Das Gesundheitstelematikgesetz enthält in seinem ersten Teil Regelungen zur Verbesserung der Datensicherheit beim elektronischen Transport von Gesundheitsdaten (Sicherstellung der Vertraulichkeit, der Unverfälschbarkeit und Nachvollziehbarkeit von Kommunikationsvorgängen), in seinem zweiten regelt es die Bereitstellung von Informationen und Diensten, die im Hinblick auf den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen von grundsätzlicher Bedeutung sind.

 

Das Gesetz hat die Arge Daten zu einer scharfen ablehnenden Haltung veranlasst. Deren Sprecher Hans G. Zeger, Mitglied des Datenschutzrates stellt unter anderem fest: 'Die Vielzahl missglückter Reformvorhaben zum äußerst sensiblen Bereich Gesundheit drängen zentrale Tatsachen der Arzt-Patienten-Beziehung immer mehr in den Hintergrund. Eine Krankenbehandlung ist eine höchstpersönliche Vertrauensangelegenheit zwischen dem Patient und einem bestimmten Arzt seiner Wahl. Dieser Arzt ist persönlich für die Behandlung verantwortlich und unterliegt persönlich dem Ärztegeheimnis. Selbst die Datenweitergabe an 'Kollegen' oder andere Gesundheitseinrichtungen bedarf der Zustimmung des Patienten.'

 

Es wird von der Arge Daten kritisiert, daß die Debatte über medizinische Datenspeicherung von technokratischen Aspekten beherrscht wird und über technisch machbares und nicht gesundheitspolitisch Wünschenswertem diskutiert werde.

 

Zeger stellt in einem sog Votum seperandum zum Gesetzesentwurf fest: Durch das Fehlen jeglicher Kontroll- und Informationsmechanismen sind die Betroffenen nicht mehr in der Lage festzustellen, wer auf die Gesundheitsdaten überhaupt zugreifen darf und wer tatsächlich aus welchen Gründen zugegriffen hat. Durch den weit gefassten Begriff der Gesundheitsdiensteanbieter erhalten auch Gruppierungen Zugriff auf diese Daten, bei denen nicht das Heilungsinteresse an oberster Stelle steht. Durch das Fehlen einer vollständigen Dokumentationspflicht aller Datenübermittlungen (wer hat warum welche Gesundheitsdaten abgefragt) kann der Patient nicht einmal im Nachhinein feststellen lassen, wer seine Gesundheitsdaten erhalten hat.

 

Gerade die letzten Entscheidungen der Datenschutzkommission zeigen dramatisch, dass immer mehr Datenverarbeiter verschiedene Lücken im Datenschutzgesetz ausnutzen, um die Herkunft und die Weitergabe von Daten zu verschleiern. Das Gesundheitstelematikgesetz hat in keinster Weise auf diese Lücken reagiert.

 

Wer tatsächlich in der Liste der Gesundheitsdiensteanbieter enthalten ist wird vor der Öffentlichkeit und den Patienten geradezu in geheimbündlerischer Weise verborgen.

 

Abschließend stellt Zeger fest: Die Vorstellung durch ungehemmten Austausch medizinischer Daten bessere Behandlungen zu erreichen ist eine Illusion. Tatsächlich sind viele medizinische Informationen nur sehr kurzzeitig gültig und kontextbezogen.

 

Höchstens für die Analyse von Zeitreihen bei einzelnen Krankheiten sind alte medizinische Rohdaten verwertbar. Das bisher angewandte System der Arztbriefe und kollegialen Konsultation erweist sich als höchst effizient, da damit der Befundausstellende Arzt gezwungen wird, sich auf die wesentlichsten Merkmale und Aspekte zu konzentrieren. Bei komplexeren Fragestellungen werden jedoch durch die kollegiale Konsultation nicht bloß Daten von einer medizinischen Einrichtung zur anderen transportiert, wie es das Gesundsheitstelematikgesetz vorsieht, sondern in der Konsultation auch ein Informations- und Wissensaustausch stattfindet, der auch zu völlig neuen Aspekten führen kann. Der bloße Datenaustausch, wie er im Telematikgesetz geregelt wird, stellt dabei nur einen untergeordneten technischen Nebenaspekt dar.

 

 

Zur konkreten Umsetzung des Gesetzes wird unter Leitung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und unter Mitwirkung der Firma ADV (Arbeitgemeinschaft für Datenverarbeitung) die österreichische E-Health Initiative (EHI) gegründet, die aus zahlreichen ExpertInnen bestehend, den Entwurf für eine österreichische E-Health Strategie entwickelt, und in der 1.e-health Konfernz am 2.12.2005 der Öffentlichkeit vorlegt: e-Health-Initiative - Ergebnisse der 1. eHI-Konferenz

 

Es wird in diesem 42 Seiten starken Papier eine Roadmap mit der klaren Zielsetzung vorgelegt, eine umfassende Datenbank mit allen relevanten Gesundheitsdaten der BürgerInnen dieses Landes aufzubauen. Die EHI (eHealth Initiative), die besonders darauf hinweist, daß die in Ihr tätigen ExpertInnen, dies auf freiwilliger Basis tun, und in der drei der sieben Arbeitskreise von FirmenmitarbeiterInnen (IBM, Siemens, SAP Österreich) moderiert werden betreibt intensiv Lobbying für die raschestmögliche und umfassenste Realisierung von e-Health. Sie definiert ihre Vision folgendermaßen:

 

e-Health ist ein integriertes Management der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger mittels Information und Kommunikationstechnologie zur Unterstützung der Prozesse aller Akteure im Gesundheitswesen unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes und der Datensicherheit. Bis 2015 werden den berechtigten Personen die wichtigsten Gesundheitsdaten ebenso wie aktuelles medizinisches Wissen orts-und zeitunabhängig in einer optimal aufbereiteten Form zur Verfügung stehen.

 

Dem Kapitel Datenschutz sind in dem Strategieentwurf insgesamt 8 Zeilen gewidmet. Einen Arbeitskreis, der sich mit Fragen nicht nur der Datensicherheit sondern auch den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Ärztegesetzes (§ 54) hinsichtlich der ärztlichen Verschwiegenheit befaßt, gibt es nicht.

 

Schließlich verweisen die Autoren bei der entscheidenden Frage, wer nun die berechtigten Personen (Gesundheitsdiensteanbieter) sein werden, die Zugang zu intimsten Daten der BürgerInnen haben werden lapidar auf gesetzliche Maßnahmen, die sicherstellen sollen, daß die Informationsautonomie beim Patienten verbleibt.

 

 

Die Organisation der Liste der sogenannten Gesundheitsdienstanbieter wird vom Gesundheitsminsterium übernommen. Es wird der eHealth Verzeichnisdienst in Betriebe genommen, der sein Ziel folgendermaßen definiert:

 

Der eHVD ist ein Verzeichnis der Gesundheitsdiensteanbieter (GDA) samt deren Rollen. Primäres Ziel des eHVD ist es, den einzelnen GDAs Identität und Rolle für die elektronische Kommunikation mit Gesundheitsdaten zu bestätigen und dadurch die Datensicherheit anzuheben.

Ferner wird durch den eHVD die Voraussetzung für einen der Rolle entsprechend qualifizierten Datenzugriff im Rahmen eines künftigen Gesundheitsportals geschaffen. Im Zuge der europäischen und internationalen Zusammenarbeit soll der eHVD auch als Ausgangsbasis für den gesicherten, staatenübergreifenden Datenaustausch dienen.

 

Ausgestattet mit einem gesetzlichen Rahmen und einer organisatorischen Struktur wird bereits eifrig an der ELGA gearbeitet. Sie soll zahlreichen Akteuren Nutzen und Gewinn bringen. Es sind dies: der Hauptverband der Sozialversicherungen, der mit der ELGA den Kostenspardruck erhöhen will (Mehrfachbefundungen, Guidelines.), die Privatversicherungen, die mit umfassenden Informationen Risikominimierung betreiben können, Gesundheitsökonomen und Epidemiologen Hersteller und Vertreiber aller Art vom medizinischen Bedarfsartikel (Medikamente.), die auf Basis exakter Analysen ihr Marketing optimieren können Hersteller von Soft und Hardware sowie IT Technologie im weitesten Sinne (siehe Telekom) Arbeitgeber, die Mitarbeiter gezielt auswählen, oder rechtzeitig vor dem Entstehen von Ansprüchen entlassen können ÄrztInnen und GesundheitsarbeiterInnen, die ihre Anamnese auf eine große Menge dokumentierter Ereignisse basieren können PatientInnen, die die Verantwortung über Befunde und Gesundheitsinformation (Impfungen) deligieren können.

 

Es gibt bereits mehrere Subbereiche, in denen Datenbakstrukturen bereits realsiert bzw im Einsatz sind. Dies sind z.b.

§                  das med.archiv (Web online Krankenakt) im Krankenanstaltenverbund Wien,

§                  das eVGA, das elektronsiche Verzeichnis der Gesundheitsdienstanbieter der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit der NÖ Ärztekammer, oder

§                  das KIS (Klinisches Informationssystem der Tiroler Landeskrankenanstalten

ÄrztInnen und alle im Gesundheitsbetrieb arbeitenden Menschen werden diejenigen sein, die den elektronischen Gesundheitsakt mit Informationen füllen.

 

Letztendlich ist es eine politische Frage, ob und in welchem Ausmaß der Gesetzgeber die ÄrztInnen zwingen wird, Gesundheitsdaten preiszugeben. Er kann dies bei den KassenvertragsärztInnen und den öffentlichen Krankenanstalten über eine, an eine umfassende Dokumentation geknüpfte Honorierung tun - wie er es mit LKF, der Gesundenuntersuchung neu oder etwa mit Sanktionen bei nicht dokumentierten Medikamentenverordnungen versucht.

 

Bei steigendem Zwang wird dies zur massiven Abschreckung bei PatientInnen führen, etwa über, für Versicherungen oder Dienstgeber relevante Probleme, zu sprechen. ÄrztInnen, die das, von den Patienten in sie gesetzte Vertrauen ernst nehmen, werden gezwungen, eine getrennte, zweite, geheime Kartei zu führen. Die weitergeleiteten Informationen werden so dürftig oder falsch sein (siehe Alkoholfragebogen bei der Gesundenuntersuchung neu), so dass weitere nutzlose Datenfriedhöfe entstehen. Daneben wird der, dem Zugriff staatlichen Datenhungers entzogene Bereich privater ärztlicher Versorgung, von denjenigen Menschen (soferne sie es sich leisten können) bevorzugt frequentiert werden, die keinerlei Interesse haben, dass ihre persönlichsten Daten unkontrollierbar in Datennetzen vagabundieren. Es entsteht der Kostenfaktor "Vertraulichkeit"

 

Der elektronische Gesundheitsakt wird zu einem Prüfstein dafür werden, welchen Stellenwert Persönlichkeitsrechte in einem Klima der Hegemonie des Machbaren haben. Sosehr der Wunsch auch von ÄrztInnen, sich ein möglichst genaues und umfassendes Bild der PatientInnen zu verschaffen dazu reizt, in der Vernetzung und Sammlung größtmöglicher Datenmengen ungeahnte Möglichkeiten zu sehen muß allen Beteiligten klar sein, dass jede, in ein Datennetz entlassene Information veröffentlicht ist! Diese Veröffentlichung hat der/die Arzt/Ärztin gegenüber seinen/ihren PatientInnen sowie gegenüber dem Gesetzgeber (§ 54 Ärztegesetz) zu verantworten.

 

Download: Präsentation ELGA (pdf)

 

Dr.Franz Mayrhofer